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Binnengrenzkontrollen und Schengen-Visa

Bundesinnenminister Seehofer hat am 15.4.2020 entschieden, die an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Italien und Spanien vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen um weitere 20 Tage bis zum 4. Mai 2020 verlängern. So sollen die Infektionsgefahren durch das Corona-Virus weiter erfolgreich eingedämmt und Infektionsketten unterbrochen werden.
Die landseitigen Binnengrenzkontrollen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Dänemark sollen mit Wirkung zum 16. März 2020 auf Grundlage des Art. 28 des Schengener Grenzkodex vorübergehend wiedereingeführt worden. Diese wurden am 19. März 2020 um die luftseitigen Grenzen zu den vorgenannten Staaten sowie zu Italien und Spanien und seeseitig zu Dänemark erweitert. Ein entsprechendes Notifizierungsschreiben wurde unter anderem an die Europäische Kommission und die Innenminister der EU-Staaten versendet. Darin hat Bundesinnenminister Seehofer auch die Empfehlung der Europäischen Kommission zur Verlängerung der Beschränkungen von Einreisen aus Drittstaaten begrüßt. Diese Einreisebeschränkungen wird Deutschland – wie auch andere europäische Staaten – anwenden. Sie sind zunächst bis zum 15. Mai 2020 vorgesehen.
Zudem hat der Bundesinnenminister die EU-Kommission darüber informiert, dass er aus migrations- und sicherheitspolitischen Gründen darüber hinaus die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutschösterreichischen Landgrenze mit Wirkung zum 12. Mai 2020 für einen sechsmonatigen Zeitraum auf Grundlage der Art. 25 bis 27 des Schengener Grenzkodex neu angeordnet hat. Dies ist aufgrund der fortbestehenden höchst fragilen Situation an der Grenze zwischen der Türkei und Griechenland sowie aufgrund des fortbestehenden illegalen Migrationspotentials auf der Balkanroute unverändert erforderlich.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 9.4.2020 (BAnz AT 09.04.2020 V1) eine Rechtsverordnung erlassen, die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Damit berücksichtigt das BMI die besondere Situation von Inhabern ablaufender Schengen-Visa, denen es wegen der weitreichenden Einschränkungen internationaler Reiseverbindungen vorübergehend nicht möglich ist, Deutschland zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. So soll verhindert werden, dass ein strafbarer, unerlaubter Aufenthalt entsteht.
Die Betroffenen dürfen zudem nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 weiterhin erwerbstätig sein. Die Verlängerung einer entsprechenden Regelung über den 30. Juni 2020 hinaus prüft BMI unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung.

 

bf (Quelle: Pressemeldungen des BMI v. 9.4. und 15.4.2020)


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