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Geordnete-Rückkehr-Gesetz in Kraft

Das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete- Rückkehr-Gesetz“) trat am 21.8.2019 in Kraft. Das Gesetz betrifft vor allem abgelehnte Asylbewerber, bei denen nach einem umfangreichen rechtsstaatlichen Verfahren feststeht, dass sie unter keinem Gesichtspunkt schutzbedürftig sind und die Bundesrepublik verlassen müssen. Es setzt die Vereinbarung der Regierungsparteien im Koalitionsvertrag und Vorhaben des Masterplans Migration um.
Häufigster Grund dafür, dass Rückführungen nicht stattfinden können, sind fehlende Passpapiere. Vorgesehen ist daher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Passbeschaffungspflicht. Personen, die diese Pflicht nicht erfüllen, erhalten nur noch eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“. Hieran knüpfen spürbare Sanktionen an: Erwerbstätigkeitsverbot, Wohnsitzauflage, Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung und Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern. Um Vorführungen zur Identitätsklärung sicherstellen zu können, wird das Instrument der Mitwirkungshaft geschaffen.
Damit ein Abtauchen Ausreisepflichtiger vor der Abschiebung besser verhindert werden kann, werden die Voraussetzungen der Abschiebungshaft praktikabler gestaltet. Dazu werden die Voraussetzungen für Sicherungshaft systematischer gefasst und die Haftgründe ausgeweitet. Daneben wird klargestellt, dass beim Ausreisegewahrsam keine Fluchtgefahr erforderlich ist. Um den Mangel an Abschiebehaftplätzen kurzfristig zu beheben, sollen Abschiebungsgefangene, entsprechend der Möglichkeiten des europäischen Rechts, in den kommenden drei Jahren in sämtlichen Hafteinrichtungen untergebracht werden können. Die Unterbringung getrennt von Strafgefangenen innerhalb dieser Haftanstalten bleibt weiterhin vorgeschrieben.
Eine Ausweisung von Straftätern ist künftig unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Intensivstraftäter, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, können zukünftig ähnlich intensiv überwacht werden wie Gefährder.

bf (Quelle: Pressemeldung BMI v. 21.8.2019)


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