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Ausgabe November 2019

Fachartikel

 

Internet der Dinge

Das Internet der Dinge – Alles vernetzt?!
Aktuelle Relevanz und neue Herausforderungen für Ermittlungsverfahren
Von Martin Hoch
 

Informationstechnik

Biometrische Sicherungen mobiler Endgeräte
Von Felix Horn
 

Öffentlichkeitsarbeit

Social Media als Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden
Von Franziska Marie Voigtländer
 

Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt
Gefahrenprognose und Effektivierung des Opferschutzes (Foto auf der Startseite: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, www.polizei-beratung.de)
Laura Gammon und Prof. Dr. Martin Klein
 

Todesermittlungen

Leichenschau bei unerwarteten Todesfällen im Krankenhaus
Von Prof. Dr. Burkhard Madea, PD Dr. Elke Doberentz und Prof. Dr. Lukas Radbruch
 

Strafverfahrensrecht

Untersuchungshaft
Von Dr. Birger Antholz
 

Strafrecht

Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
Von Dr. Manfred Reuter
 

Kriminalgeschichte

Maulwurfshügel
Die sieben Leben des Heinz Felfe (1918–2008)
Von Bodo V. Hechelhammer
 

Kriminalistik-Österreich

Die „Herzfresser“ in der Steiermark
Von Werner Sabitzer
 

Kriminalistik-Schweiz

Das Loverboy-Phänomen in der Schweiz
Von Prof. Dr. Dirk Baier, Irene Hirzel und Dr. Achim Hättich

 

 

Kriminalistik-Campus

Kriminologie in der Polizeiausbildung – Ein Zeitschriftenartikel und die Resonanz darauf
Von Reinhard Mokros

Wissenschaftlich arbeiten – Plagiate vermeiden
Von Roland Hoheisel-Gruler

 

Recht aktuell

 

Zum Anspruch auf Strafverfolgung eines Polizeibeamten

 

Ausnutzen eines Überraschungsmoments beim sexuellen Angriff

 

 

Literatur

 

Machtspiele und Mobbing im Management
Wiebke Köhler: Schach der Dame! Was Frau (und Mann) über Machspiele im Management wissen sollte.


Fachbuch und Spionagethriller
Bodo V. Hechelhammer: Spion ohne Grenzen; Heinz Felfe – Agent in sieben Geheimdiensten


 

 




 

 

Fachartikel

 

Das Internet der Dinge – Alles vernetzt?!
Aktuelle Relevanz und neue Herausforderungen für Ermittlungsverfahren
Von Martin Hoch
Im Zuge digitaler Omnipräsenz müssen die polizeilichen Ermittlungskompetenzen im präventiven und repressiven Handlungsportfolio bekanntermaßen fein justiert und dynamisch ausgerichtet werden. Ein noch recht neues und derzeit weitgehend unbeachtetes Handlungsfeld stellt das Internet der Dinge dar. Die dazugehörenden smarten Geräte finden zunehmend Einzug in den sozialen Lebensalltag und müssen deshalb auch verstärkt Berücksichtigung in Ermittlungsverfahren finden.

Biometrische Sicherungen mobiler Endgeräte
Brauchen wir neue Ermächtigungsgrundlagen?
Von Felix Horn
Seitdem Smartphones und tragbare Computer zum alltäglichen Begleiter geworden sind, beschäftigen sich auch die Sicherheitsbehörden mit ihnen. Als wichtige Informationsquelle und Beweismittel wurden sie längst erkannt. Doch die immer umfänglicher werdenden Funktionen und Sicherheitsmechanismen stellen die Ermittler auch vor zunehmende Herausforderungen. Seit einiger Zeit stellt sich die Frage, ob neue Ermächtigungsgrundlagen erforderlich sind, welche den Eigentümer zu einer Entsperrung sichergestellter Geräte verpflichten.

Social Media als Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden
Von Franziska Marie Voigtländer
Die Informationsbeschaffung befindet sich seit Jahren in einem stetigen Wandel. Dabei wird Social Media immer mehr zur Informationsquelle unserer heutigen Gesellschaft und nimmt dadurch einen enormen Platz im Alltag vielerMenschen ein. Die Polizeibehörden müssen sich diesen neuen Anforderungen stellen. Es wird diskutiert, wie Social Media Aktivitäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Chancen und Risiken zeitgemäß in die Öffentlichkeitsarbeit integrieren werden können. Einerseits besteht in diesem Kontext die Möglichkeit, modernere und schnellere Kommunikationswege mit der Bevölkerung zu entwickeln. Andererseits muss die Behörde darauf achten, dass bei Nutzung der neuen Medien der Charakter und die Autorität gewahrt bleiben.

Häusliche Gewalt
Gefahrenprognose und Effektivierung des Opferschutzes (Foto auf der Startseite: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, www.polizei-beratung.de)
Von Laura Gammon und Martin Klein
Mit der Änderung des Polizeigesetzes NRW zum 20.12.2018 traten nicht nur neue Ermächtigungsgrundlagen zur Terrorabwehr in Kraft.1 Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war es auch, die polizeilichen Befugnisse in Fällen häuslicher Gewalt zu erweitern, insbesondere bezogen auf High-Risk- Fälle. Hierzu sah der Gesetzgeber die elektronische Fußfessel nach § 34c PolG NRW vor.2 Aber auch die Rechtsfolge des § 34b PolG NRW – Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot – kommt als sinnvolle und im Einzelfall sogar notwendige Ergänzung des Rückkehrverbots und der Wohnungsverweisung nach § 34a PolG NRW sowie der richterlichen Befugnis eines Näherungs- und Kontaktverbots gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und 3 GewSchG in Betracht.

Leichenschau bei unerwarteten Todesfällen im Krankenhaus
Von Burkhard Madea, Elke Doberentz und Lukas Radbruch
Im Jahr kommt es zu ca. 20 Millionen Krankenhausaufnahmen, 2 bis 2,5 % aller stationär aufgenommenen Patienten versterben im Krankenhaus. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dürfte die Todesursache mit dem Grundleiden in Zusammenhang stehen, aber auch im Krankenhaus kommt es zu unerwarteten Todesfällen. Einige Fallgruppen werden exemplarisch dargestellt (z. B. Komplikationen der Behandlung, Behandlungsfehler, perioperative Todesfälle, Suizide, Tötungsdelikte). Die seit Jahrzehnten bekannten Mängel bei Durchführung der Leichenschau und Ausfüllen der Todesbescheinigung betreffen Klinik und niedergelassenen Bereich in gleicher Weise. Eine Verbesserung des Qualitätsniveaus ist gemeinsame ärztliche Aufgabe.

Untersuchungshaft
Von Birger Antholz
In Deutschland befinden sich aktuell rund 14.000 Menschen in Untersuchungshaft. Gegenüber dem Höchststand im Jahre 1993 mit knapp 22.000 Untersuchungshäftlingen ist das ein Rückgang um fast 40 %. Allerdings gibt es in den letzten vier Jahren einen leichten Anstieg. Im Folgenden werden die Veränderungen im Zeitablauf dargestellt und erklärt. Es wird ein Blick auf die U-Haft-Delikte, die Haftgründe und regionale Unterschiede geworfen.

Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
Von Manfred Reuter
In den letzten Jahren wurde und wird noch bis heute in der deutschen Öffentlichkeit und unter Fachleuten kontrovers über die Notwendigkeit eines verbesserten strafrechtlichen Schutzes von Polizeibeamten sowie Rettungsdienstkräften diskutiert. Während einige die bestehenden rechtlichen Grundlagen für ausreichend hielten und unbestreitbare Defizite in erster Linie in ihrer unzureichenden Anwendung sahen, hatten andere den Rechtszustand als unbefriedigend empfunden. Die Bundesregierung reagierte im April 2017 mit einer Gesetzesänderung. Nachfolgend sollen diese tatbestandlichen Änderungen in aller Kürze vorgestellt werden.

Maulwurfshügel
Die sieben Leben des Heinz Felfe (1918 – 2008)
Von Bodo V. Hechelhammer
Ein Spion, der zur Spionage in eine Organisation eindringt, wird abwertend als Maulwurf bezeichnet. Einer der berühmtesten Maulwürfe ist Heinz Felfe (1918 – 2008). Er löste im kalten Krieg einen der größten Skandale im Bundesnachrichtendienst (BND) aus und beschädigte dessen Image nachhaltig. Der frühere Kriminalkommissar Felfe wurde als BND-Mitarbeiter Ende 1961 verhaftet und zu vierzehn Jahren Gefängnis verurteilt, weil er für den sowjetischen Geheimdienst (KGB) zehn Jahre lang spioniert hatte. Doch nach einem Agentenaustausch lebte der gebürtige Dresdener seit 1969 in der DDR und lehrte bis nach der Wende zunächst weiter als Professor für Kriminalistik in Ostberlin. Heinz Felfe war aber kein gewöhnlicher Geheimdienstmitarbeiter, Agent oder „Kundschafter des Friedens“, je nach politischer Idiomatik. Denn Felfe bewegte sich während seines gesamten Lebens in der Welt der Geheimen und war für nicht weniger als sieben Organisationen geheimdienstlich in unterschiedlichen politischen Systemen in Deutschland tätig. Diese Geheimdienstarbeit war seine eigentliche Lebenskonstante.

Die „Herzfresser“ in der Steiermark
Von Werner Sabitzer
Ein Landarbeiter ermordete Ende des 18. Jahrhunderts In der Steiermark sechs Mädchen und Frauen. Bei zwei Opfern schnitt er das Herz heraus und aß davon – im Aberglauben, dadurch mit einer übernatürlichen Kraft ausgestattet zu werden, um beim Spielen immer zu gewinnen, beim Schießen immer zu treffen und bei der Begehung von Straftaten nicht belangt zu werden. Überliefert ist auch ein zweiter Fall eines „Herzfressers“ in der Steiermark.

Das Loverboy-Phänomen in der Schweiz
Von Dirk Baier, Irene Hirzel und Achim Hättich
Bislang hat das Phänomen Loverboy wenig Beachtung in der wissenschaftlichen Forschung erhalten. Es gibt kaum Studien bzw. Veröffentlichungen zu diesem Thema, wie Recherchen in Fachdatenbanken zeigen. In einigen Beiträgen wird das Loverboy-Phänomen als „moral panic“ (Outshoorn 2012, S. 238) oder „urban legend“ (van San/Bovenkerk 2013, S. 67) bezeichnet, d. h. als primär medial diskutiertes und nicht real existierendes Problem. Erstmals erwähnt wurde der Begriff Loverboy Ende der 1990er Jahre in den Niederlanden (van San/Bovenkerk 2013, S. 68). Veröffentlichungen zum Thema stammen dann auch vornehmlich aus den Niederlanden oder Belgien, wobei gleichfalls auffällig ist, dass der Begriff nur vereinzelt gebraucht wird im Zusammenhang mit Darstellungen zum Menschenhandel, zur Prostitution oder zur sexueller Ausbeutung allgemein (u. a. Dettmeijer-Vermeulen 2012, Boels 2015), was zu der Frage Anlass gibt, ob es sich tatsächlich um ein eigenständiges Phänomen handelt oder um eine Unterform der genannten Phänomene. In einem ersten Schritt ist es daher notwendig, eine Begriffsklärung vorzunehmen, insbesondere in Abgrenzung zu anderen, deutlich verbreiteteren Begriffen.




  


 

 

 

Kriminalistik Campus

Redaktion: Carl-Ernst Brisach, Direktor beim BKA a.D.

 

Kriminologie in der Polizeiausbildung – Ein Zeitschriftenartikel und die Resonanz darauf
Von Reinhard Mokros, M. A., Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW a. D., Duisburg

Wissenschaftlich arbeiten – Plagiate vermeiden
Von Roland Hoheisel-Gruler, Rechtsanwalt und Hauptamtlich Lehrender, Hochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung, Fachbereich Kriminalpolizei, Wiesbaden
 

 

 

  


 

 

 

Recht aktuell

 

Zum Anspruch auf Strafverfolgung eines Polizeibeamten
1. Die deutsche Rechtsordnung enthält in der Regel keinen grundrechtlich verankerten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter.
2. Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kommt allerdings in Betracht, wenn der Verdacht besteht, ein Amtsträger habe bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eine Straftat begangen.
3. Die Erwägung, bei der Blutentnahme fehle es bereits an einer tatbestandlichen Körperverletzung i. S. des § 340 Abs. 1 StGB, weil es dabei nicht um eine üble und unangemessene Behandlung gehe, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtige, dürfte nicht mehr vertretbar und daher willkürlich sein.
4. Die Regelung über die Ausnahme vom Richtervorbehalt in § 81 a Abs. 2 Satz 2 StP0 in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. S. 3002) stellt ein milderes Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB dar.

BVerfG, 2. Kammer, Beschl. v. 29.5.2019
2 BvR 2630/18
jv


Ausnutzen eines Überraschungsmoments beim sexuellen Angriff
Für das Vorliegen des Ausnutzens eines Überraschungsmoments i. S. d. § 177 Abs. 2 Nr. 3 ist es erforderlich, dass der Täter die äußeren Umstände erkennt, die bedingen, dass das Opfer nicht mit einem sexuellen Angriff auf seinen Körper rechnet. Daneben muss er es zumindest für möglich halten, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und das Überraschungsmoment den Sexualkontakt möglich macht oder wenigstens erleichtert.
BGH, Urt. v. 13.2.2019 – 2 StR 301/18
bb
 

 

 

  


 

 


Literatur

 

Machtspiele und Mobbing im Management
Wiebke Köhler, Schach der Dame! Was Frau (und Mann) über Machspiele im Management wissen sollte. Norderstedt BoD – Books on Demand, 2019, Kart., 212 S., 19,80 Euro
Dies ist aus verschiedenen Gründen ein wichtiges Buch. Es gibt einen Einblick in einen Bereich, von dem bisher unklare Vorstellungen herrschte: Vorgänge im Management großer Konzerne. Dabei zeigt Köhler auf, dass vielen vermittelten Theorien der Wirtschaftslehre ein völlig falsches Paradigma zugrunde liegt, das des rational handelten Menschen. Köhler hat dagegen einen spieltheoretischen Ansatz. Das Buch belegt die Universalität der TIT FOR TAT Strategie. Genauso wie ein Polizist muss man im Managementbereich einen Gefahrenradar entwickeln, geeignete Maßnahmen in seinem Verhaltensrepertoire haben, eine TIT FOR TAT-Kultur entwickeln (also eine kooperierende Gemeinschaft aufbauen), ein psychologisches Immunsystem entwickeln für (lebens)bedrohliche Situationen usw.
Köhler betont ausdrücklich, dass ihre Ausführungen nicht für alle Konzerne gelten müssen. Allerdings handelt es sich nicht um Einzelfälle. Dies belegt folgender Fall: Einer Frau, der der Sprecher der Geschäftsführung eine hervorragende Leistung attestiert hatte, wurde von dem selben gekündigt. „Sie passen einfach nicht zu unserem Unternehmen, zum Beispiel in dem Aufzug, in dem sie damals bei der Kunden-Konferenz erschienen sind, im nagelneuen Prada-Mantel. Das passt einfach nicht zu unserem Unternehmen.“ Andere Frauen nannten weitere Kleidungsstücke, wegen derer sie schon Probleme bekommen hatten: ein rotes Sommerkleid, Schuhe von Manolo Blahnik, ein Hermès-Schal, eine Chanel-Tasche, die sie von ihrer Mutter zum Uni-Abschluss bekommen hatte. Das sind natürlich lediglich Gründe, die vorgeschoben werden, wenn man einer Frau, die man unbedingt loswerden will, nichts (anderes) vorzuwerfen hat.
Hervorragende Leistungen schützen keineswegs vor einer Kündigung. Köhler schildert dazu die 7 Stufen, die dazu führten. Sie schildert die Notwendigkeit, die TIT FOR TAT-Strategie anzuwenden, also als ersten Schritt freundlich zu sein, sich aber sofort gegen unkooperatives Verhalten zu wehren. Dazu bedarf es eines Gefahrenradars, sie beschreibt u.¡A. einen „Lügendetektor“. Und sie warnt vor möglichen Problemen, z B.: Absprachen gelten nicht. Nur das geschriebene Wort gilt. Deshalb: Lassen Sie sich alles schriftlich geben.
Auch gegen Intriganten muss man keineswegs hilflos sein. „Ein anderer Manager zeigte mir sein Notizbuch, wollte es aber nicht aus der Hand geben.
„Das ist das sprichwörtliche kleine schwarze Büchlein. Da stehen die ganzen Leichen im Keller von denen drin, die mir in der Firma gefährlich werden könnten.“ Andere Manager schildern in dem Buch nicht unproblematische, weil illegale Maßnahmen: „Am besten wäre natürlich, Sie kennen einen Hacker, der sich in PC, Tablett und Smartphone des Intriganten reinhackt, und dessen Leichen im Keller ausgräbt. Damit hat er nicht mehr Sie, dann haben Sie ihn in der Hand.“
Wenn Köhler vorwiegend von intriganten Männern berichtet, so ist sie doch fair: Eines ihrer Kapitel lautet nämlich: Gleichberechtigung: Frauen mobben Frauen. „Es ist wichtig festzuhalten, dass von Machtspielen Männer und Frauen gleichermaßen betroffen sind. Auch gibt es nicht nur männliche, sondern auch weibliche Intriganten. Dennoch gilt auch: da es von Männern gemachte Regeln der Machtspiele sind, verstehen Männer häufig schneller, welches Spiel genau gespielt wird. Frauen fehlt hier manchmal der Intrigen- Sensor.“
Die geschilderten Machtspielchen müsste man kennen, wenn man sich in der Wirtschaft bewegt. Aber sie werden weder im Studium thematisiert, noch werden geeignete Verhaltensstrategien dagegen vermittelt. Und deshalb schließt dieses Buch eine wichtige Lücke.

Dr. Uwe Füllgrabe


Fachbuch und Spionagethriller
Hechelhammer, Bodo V., Spion ohne Grenzen; Heinz Felfe – Agent in sieben Geheimdiensten, Piper-Verlag München, 1. Aufl., 2019, kart., 416 S., 24 Euro
Sie haben einen denkbar schlechten Ruf: Geheimdienste und ihre Agenten. Es liegt in der Natur ihrer Tätigkeiten, dass sie die Öffentlichkeit scheuen wie der Maulwurf das Tageslicht. Der Vergleich mit Spionage und Verrat ist allerdings für den liebenswerten Nützling im Garten wenig schmeichelhaft. Bekanntlich wird der Verrat geliebt, der Verräter aber gehasst, insbesondere wenn er auf der falschen Seite steht. Mancher Agent wird auch seltsam verklärt und fasziniert Literaten und Filmemacher, die Mehrzahl erlangt aber keine Berühmtheit und bleibt namenlos.
Heinz Felfe ging in die Geschichtsbücher ein. Zum einen, weil er es schaffte, beliebig zwischen den Welten und ihren Geheimdiensten hin und her zu pendeln. Zum anderen, weil er dem BND und seinem ersten Präsidenten Reinhard Gehlen mitten im Kalten Krieg einen Spionageskandal bescherte, dessen politische Folgen wohl nur Günter Guillaume 1974 mit dem Rücktritt von Bundeskanzler Willy Brandt übertraf.
Auch wenn ein Maulwurf des KGB und seine Enttarnung 1961 für den noch jungen deutschen Geheimdienst ein enormer Rückschlag war, der durch die bekannt gewordene nationalsozialistische Vergangenheit Felfes weiter verstärkt wurde, spricht es für den BND, wenn sich dessen Chefhistoriker Dr. Bodo V. Hechelhammer wissenschaftlich mit der Biografie befasst und ein umfassendes Buch über den Spion ohne Grenzen vorlegt. Dankenswerterweise hat der Autor die sieben Leben des Heinz Felfe in seinem Aufsatz zusammengefasst, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss. Ihm standen bisher nicht veröffentlichte bzw. verschlossene Materialen zur Verfügung. Akribisch genau und umfassend sind sie im Quellen- und Literaturverzeichnis wie auch in den Anmerkungen (Endnoten) aufgeführt. Sehr hilfreich zur Erschließung der Ausführungen ist zudem das Personenregister. Somit und durch die sachliche aber niemals monotone Sprache sind alle Voraussetzungen einer fachlich fundierten Biografie erfüllt.
Heinz Felfe wollte Zeit seines Lebens Kriminalbeamter werden. In den Kriegswirren schaffte er es auch zum Kriminalkommissar im Rang eines SS-Untersturmführers. Nach seiner Enttarnung und vorzeitiger Haftentlassung kam er 1969 im Zuge des Agentenaustausches in die DDR, wo er bis 1991 eine außerordentliche Professur im Fachbereich Kriminalistik an der Humboldt-Universität Berlin erhielt. Zwischen 1990 und 1992 veröffentlichte er auch vier Beiträge in dieser Fachzeitschrift. Für Felfe waren offensichtlich finanzielle Interessen vorrangig handlungsleitend. Sehr geschickt wandelte er wie ein Chamäleon zwischen den Welten und nutze die Wirrungen bewegter Zeiten skrupellos vor allem für sich selbst.
Hechelhammers Biografie des Spions ohne Grenzen ist nicht nur eine fachlich exzellente Zeitreise, sondern auch ein spannend geschriebener belletristischer Spionagethriller. Ein Spagat, der selten gelingt, aber das Werk doppelt lesenswert macht!

Bernd Fuchs
Chefredakteur Kriminalistik
 


Verlag C.F. Müller

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