Fachartikel
Clankriminalität
Hysterie oder reale Bedrohung?
Eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland
Von Patrick Rohde, Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl und Prof. Dr. Sonja Labryga
„Importierte Kriminalität“ und deren Etablierung
Am Beispiel der libanesischen, insbesondere „libanesisch-kurdischen“ Kriminalitätsszene
Aus Kriminalistik 12/2002
Von Markus Henninger
(Die Anmerkungen zu dem Artikel können Sie hier als PDF herunterladen.)
Clans
Ein Protokoll gescheiterter Integration und deutscher Ausländerpolitik
Von Hülya Duran
Geldwäsche
Die unerkannte Gefahr der Geldwäsche bei Zwangsversteigerungen
Von Jörg Lehnert und Arian Hackmann
Einschleusen von Ausländern
Einschleusen von kurzaufenthaltsberechtigten Ausländern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
Von Christian Bitzigeio
Gefahrenabwehr
Das FamFG als Standardverfahren zur Einholung richterlicher Entscheidungen
Probleme bei der Anwendung
Von Prof. Dr. Martin Klein
Wundballistik
Verwundungspotenzial von Kunststoff-Übungspatronen und Risikoanalyse des Einsatzes gegen Menschen
Von Ludvík Juříček, Ina Fujdiak, Norbert Moravanský und Olga Vojtěchovská
Kriminalistik-Schweiz
Erpressung mit kompromittierendem Material: Wie lässt sich Sextortion verhindern?
Von Simona Materni
Kriminalistik Campus
Bodycams als polizeiliches Führungs- und Einsatzmittel im Kontext der Grundrechte
Von Johannes Haack und Roland Hoheisel-Gruler
Möglichkeiten der Glaubhaftigkeitsbewertung von Aussagen arabisch sprechender Migranten – Ein Experiment
Von Djassim Schlüter
Recht aktuell
Zum polizeilichen „Racial Profiling“
Verwertung von Videoaufnahmen einer sog. Bodycam
Fachartikel
Hysterie oder reale Bedrohung?
Eine kriminologische Einordnung des Phänomens Clankriminalität in Deutschland
(Foto auf der Startseite: Polizeipräsidium Essen)
Von Patrick Rohde, Dorothee Dienstbühl und Sonja Labryga
Berichte über Ausmaß und Intensität von Clankriminalität und den polizeilichen Bekämpfungsmaßnahmen gehören zu den gegenwärtig relevantesten sicherheitspolitischen Themen in Deutschland. Gleichzeitig offenbaren die begleitenden Debatten einen hohen Informationsbedarf. Kriminalität in subkulturellen Familienstrukturen basiert mitunter auf Abschottung nach außen. Dies erschwert nicht nur die Einschätzung der Kriminalitätsrealität innerhalb dieser, sondern auch die Ansätze zur Prävention und Bekämpfung. Entsprechend notwendig ist es, Prinzipien solcher Clans zu verstehen und deren Gefährdungspotential sachlich einzuschätzen.
„Importierte Kriminalität“ und deren Etablierung
Am Beispiel der libanesischen, insbesondere „libanesisch-kurdischen“ Kriminalitätsszene Berlins / Von Markus Henninger
Gewalttätige Auseinandersetzungen der „libanesisch-kurdischen“ Kriminalitätsszene stellen sich nicht als Einzelfälle, sondern als Symptom ethnisch geprägter OK dar, die sich über Jahre vor allem in Berlin, aber auch in anderen Regionen der Bundesrepublik, mit weltweiten Bezügen, insbesondere nach Südamerika, etabliert hat. Zum Einsatz kommen Schusswaffen, häufig Maschinenpistolen, Handgranaten, Messer, Baseballschläger und rohe körperliche Gewalt, um sich die Einnahmen aus Verbrechen zu sichern, sich neue Gebiete zu erschließen oder aber auch um Selbstjustiz zu üben. Zeugen stehen selten zur Verfügung, zumindest nicht mehr in der für die Tatverdächtigen entscheidenden Phase der Gerichtsverhandlungen. Stattdessen treten szeneeigene „Friedensrichter“ auf, um milieuintern Befriedigung der „Parteien“, zu erreichen, auch in Form von ausgehandelten Entschädigungen. Die Strafverfolgung stößt an Grenzen.
(Die Anmerkungen zu dem Artikel können Sie hier als PDF herunterladen.)
Clans
Ein Protokoll gescheiterter Integration und deutscher Ausländerpolitik
Von Hülya Duran
Sie leben in gesellschaftlichen Parallelstrukturen, erkennen das staatliche Gewaltmonopol nicht an, erklären Straftaten zu internen Problemen, beherrschen ganze Straßenzüge und führen dazu, dass deutsche Stadtteile zu No-Go-Areas erklärt werden. Die Brennpunkte der sog. Clankriminalität sind seit längerer Zeit bekannt. Fraglich ist wie diese Clanstrukturen in Deutschland entstehen konnten. Um die Clanstrukturen bekämpfen zu können, ist es unausweichlich die Wurzel der Clans zu kennen: Wie vernetzt sind die einzelnen Familien miteinander? Welche Rolle spielt die Kultur und Religion? Wie verbreitet ist die Schlichtung als Gegenjustiz zur deutschen Gerichtsbarkeit? Inwieweit behindert oder untergräbt sie unsere Justiz? Und zum Schluss gilt es zu untersuchen, welche Handlungsmöglichkeiten geboten sind um die bisherige Ohnmacht des Rechtsstaates gegenüber dieser Paralleljustiz zu überwinden.
Die unerkannte Gefahr der Geldwäsche bei Zwangsversteigerungen
Von Jörg Lehnert und Arian Hackmann
Die Kriminalität bestimmter meist arabisch‑ oder kurdischstämmiger Großfamilien bestimmt derzeit die öffentliche Diskussion. In Berlin hat die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Immobilien beschlagnahmt, die im Eigentum von Angehörigen der polizeibekannten Großfamilie R stehen. Einige dieser Immobilien wurden im Wege von Zwangsversteigerungen erworben, mutmaßlich im Rahmen von Aktivitäten der Geldwäsche. Der Artikel zeigt, dass es bislang keinerlei Vorkehrungen gibt, um Geldwäsche bei Zwangsversteigerungen zu verhindern. Ebenso wird auf das Problem hingewiesen, dass kriminelle Großfamilien schon durch demonstrative Anwesenheit bei Zwangsversteigerungen andere Bieter von Geboten abhalten können.
Einschleusen von kurzaufenthaltsberechtigten Ausländern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
Von Christian Bitzigeio
Obgleich kein belastbares Zahlenmaterial vorliegt, deutet sich im Bereich der unerlaubten Erwerbstätigkeit ein nicht unerheblicher Anteil von Kurzaufenthaltsberechtigten an. Diese sind für die Dauer eines Kurzaufenthaltes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Einreise und Aufenthalt zu Erwerbszwecken können so als touristisch legendiert werden. Bislang erfolgte die Betrachtung dieses Phänomens maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Schwarzarbeit. Der Wegfall der ausländerrechtlichen Befreiung und die daran anknüpfenden Straftatbestände rücken zumeist in den Hintergrund. Neben der unerlaubten Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt kommt aber auch der Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern mit einer Strafandrohung von 3 Monaten bis zu 10 Jahren in Betracht.
Das FamFG als Standardverfahren zur Einholung richterlicher Entscheidungen
Probleme bei der Anwendung
Von Martin Klein
Dem Richtervorbehalt kommt im Rechtsstaat ein hoher Wert zu. Die Ausgestaltung des im FamFG normierten Standardverfahrens zur Einholung richterlicher Entscheidungen im Bereich der Gefahrenabwehr bewirkt jedoch Anwendungsund Folgeprobleme. Die Anhörung Betroffener und die Voraussetzungen der Wirksamkeit führen dazu, dass offene Maßnahmen bekannt werden, bevor sie tatsächlich erfolgen dürfen. Weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr werden erforderlich oder der Schutz durch Verfahren zum Maßnahmenhindernis. Bei verdeckten Maßnahmen würde der Betroffene Kenntnis über die gefahrenabwehrende Maßnahme erlangen und könnte sein Verhalten anpassen. Die Sinnhaftigkeit – dann nicht mehr – verdeckter Maßnahmen entfiele. Erforderlich sind daher klare Ausnahme‑ oder Spezialregelungen.
Verwundungspotenzial von Kunststoff-Übungspatronen und Risikoanalyse des Einsatzes gegen Menschen
Von Ludvík Juříček, Ina Fujdiak, Norbert Moravanský und Olga Vojtěchovská
Der folgende Beitrag beschreibt einen Fall von Schussverletzungen durch Kunststoff-Übungspatronen Kaliber 7,62 × 51 (Standard NATO) die aus einer Kugelschusswaffe abgefeuert wurde, welche für Patronen dieses Kalibers nicht vorgesehen ist. Ziel der Autoren ist es, der Fach‑ sowie allgemeinen Öffentlichkeit die Konstruktions‑ und die ballistischen Eigenschaften des oben erwähnten Patronentyps vorzustellen, welche mithilfe eigens durchgeführter Experimente erfasst wurden. Basierend auf Schussexperimenten und ballistischen Messungen wurden grundlegende Daten der zeitlichen Entwicklung des Druckes im Experimentierlauf, hauptsächlich p = f (t) sowie des erreichten Druckmaximums pmax gesammelt. Außerdem wurde die Anfangsgeschwindigkeit des Schusses v 0 und die Geschwindigkeit in den Entfernungen x = 5, 15, 30, 50 und 100 m von der Mündung des ballistischen Messinstruments sowie der verwendeten langen Kaliber 8 × 57 IS Kugelwaffe gemessen. Dies ermöglichte den Vergleich des Verwundungspotenziales, repräsentiert durch die kinetische Energie des Schusses, welches die Patronen beim Abfeuern aus den beiden Waffen erreichen. Im Ergebnis werden die gemessene kinetische Energie des Schusses mit der Reichweite und der klinischen Bewertung der verursachten Schussverletzung abgeglichen und der Munitionstyp sowie dessen Verwundungspotenzial bewertet.
Erpressung mit kompromittierendem Material: Wie lässt sich Sextortion verhindern?
Von Simona Materni
Die Erpressung mit kompromittierendem Video‑ und Bildmaterial, so genannte Sextortion, beschäftigt die Polizei und ihre Partner. Mit Repression allein können potenzielle Opfer nur ungenügend vor Sextortion geschützt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die strafrechtliche Verfolgung der Täterinnen und Täter schwierig gestaltet. Es braucht deshalb verschiedene kriminalpräventive Massnahmen, um zu verhindern, dass sich Bürgerinnen und Bürger erpressbar machen und auf die Geldforderungen eingehen.
Kriminalistik Campus
Redaktion: Carl-Ernst Brisach, Direktor beim BKA a.D.
Bodycams als polizeiliches Fuhrungs‑ und Einsatzmittel im Kontext der Grundrechte
Von Johannes Haack, Kriminalkommissar und Roland Hoheisel-Gruler, Hauptamtlich Lehrender an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Kriminalpolizei, Bundeskriminalamt in Wiesbaden und Rechtsanwalt
Möglichkeiten der Glaubhaftigkeitsbewertung von Aussagen arabisch sprechender Migranten – Ein Experiment
Von Polizeikommissar Djassim Schlüter, BA, Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg
Recht aktuell
Fehlender nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexueller Handlung bei § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB
1. Die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die Gewaltanwendung zweckgerichtet auf die Ermöglichung der sexuellen Handlung abzielt; das Vorliegen eines Finalzusammenhangs ist nicht erforderlich.
2. Erforderlich aber auch ausreichend für die Verwirklichung des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB sind Gewaltanwendungen gegenüber dem Opfer, die ab Versuchsbeginn bis zur Beendigung der Grunddelikte des § 177 Abs. 1 und 2 StGB erfolgen.
BGH, Beschl. v. 10.10.2018
4 StR 311/18
bb
Zum polizeilichen „Racial Profiling“
1. Für eine Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr (hier: gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG) ist ein Gefahrenverdacht ausreichend.
2. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch dann vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-) tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem Motivbündel, anknüpft.
3. Die Berücksichtigung der Hautfarbe innerhalb eines Motivbündels ist grundsätzlich eine an ein durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verpöntes Merkmal anknüpfende Behandlung.
4. Eine Rechtfertigungsmöglichkeit besteht für den Bereich der polizeilichen Standardmaßnahmen, wenn die Anknüpfung an die Hautfarbe nur ein Motiv in einem Motivbündel ist. Dies setzt aber ein kollidierendes Gut mit Verfassungsrang voraus. Hier kommt insbesondere die staatliche Pflicht in Betracht, Leib und Leben sowie das Eigentum der Bürger vor unrechtmäßigen Zugriffen Dritter zu schützen.
5. Der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG kann stigmatisierende Wirkung zukommen; daher bestehen erhöhte, von der Behörde darzulegende Anforderungen an die Rechtfertigung eines entsprechenden Grundrechtseingriffs.
OVG Münster, Urt. v. 7.8.2018
5 A 294/16
jv
Verwertung von Videoaufnahmen einer sog. Bodycam
1. Die durch den Einsatz einer der Gefahrenabwehr dienenden sog. Bodycam erstellten Aufzeichnungen können auch für Zwecke eines Strafverfahrens verwertbar sein. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Aufnahmegeräts unbewusst erfolgte.
2. Lagen die polizeirechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Bodycam nicht vor, so hängt die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen von einer Rechtsgüterabwägung ab; insoweit kommt es entscheidend auf das Gewicht des Rechtsverstoßes, die Bedeutung des Beweismittels und die Schwere des Tatvorwurfs an.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2019
1 Ks 19/18
jv