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Ausgabe März 2019

Fachartikel

Kapitalverbrechen

Klärung eines Raubmordes durch selektive Hautschuppen-Präparation (Foto auf der Startseite)
Von Gerhard Hoppmann
 

Linksextremismus

Linksextremismus in Deutschland
Eine aktuelle politikwissenschaftliche Analyse
Von Dr. Stefan Goertz
 

Private Ermittler

Privatdetektive in Deutschland
Rechtliche Grundlagen und Befugnisse privater Ermittler
Von Prof. Dr. Jürgen Vahle
 

Verdeckte Ermittlungen

Virtuelle verdeckte personale Ermittlungen
Rechtliche Möglichkeiten und Abgrenzung der Instrumente
Von Dr. Florian Hertel
 

Verfahrensrecht

Erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 81b 2. Alt StPO 169
Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung
Von Martin Klein und Laura Gammon
 

Tagungsbericht

Variationen der Wirtschaftskriminalität: Markenrecht – Produktpiraterie – Insolvenzkriminalität
15. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik (DGfK) im Kloster Banz, Bad Staffelstein
Von Veronika Möller und Thomas Straub

 

Forensik

Kopf- oder Körperhaare als Beweismittel beim Verdacht auf andauernden Cannabiskonsum
Von Thorsten Floren
 

Kriminalistik-Österreich

Der Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Aktionsplan der OECD zur Verringerung von Steuerverschiebungen und seine Umsetzung in Österreich
Prof. Dr. Helmut Siller
 

Kriminalistik-Schweiz

Telefonbetrug
Erkenntnisse aus Opferinterviews und Prävention
Von Dr. Mirjam Loewe-Baur und Daniel Eggli
 

 

 

Kriminalistik Campus

 

Brauchen wir für Klausuren und Hausarbeiten im Studium tatsächlich den Gutachtenstil?
Von Roland Hoheisel-Gruler

Richtig zitieren, Plagiate vermeiden
Besonderheiten und Erfahrungen aus der polizeilichen Aus- und Fortbildung
Von Dr. Albin Muff
 

 

 

Recht aktuell

 

Strafvereitelung durch Strafverteidiger


Zur Wahrheitspflicht im Strafverfahren

 

 

 

Literatur

 

Lücke geschlossen
Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Strafgesetzbuch

 

 

  

 




 

 

Fachartikel

 

Klärung eines Raubmordes durch selektive Hautschuppen-Präparation (Foto auf der Startseite)
Von Gerhard Hoppmann
Beim Polizeipräsidium Krefeld wurde ein Raubmord aufgeklärt, was mit den herkömmlichen, bis 2017 in NRW etablierten Untersuchungsmethoden nicht möglich gewesen wäre. Die Klärung erfolgte mit Hilfe der selektiven Hautschuppen-Präparation, einem Verfahren, das nur von wenigen Untersuchungsstellen in Europa durchgeführt werden kann. Diese extrem zeit- und personalintensive Methode, die von Kriminalisten auch als „Schüppchen picken“ bezeichnet wird, eröffnet insbesondere für die Mordkommissionen bisher nicht gekannte Möglichkeiten.

Linksextremismus in Deutschland
Eine aktuelle politikwissenschaftliche Analyse
Von Stefan Goertz
Die linksextremistischen Gewaltexzesse im Rahmen des G20- Gipfels in Hamburg 2017 haben den deutschen (und europäischen) Linksextremismus – zumindest für ein paar Tage – in den Fokus der Öffentlichkeit, der Medien und verschiedener politischer Entscheidungsträger geraten lassen. Linksextremisten verursachten eine Spur der Verwüstung in Hamburg, die Bilder davon gingen um die Welt. Verschiedene Medien sprachen von „Szenen wie aus einem Kriegsgebiet“. Dieser Beitrag analysiert 1) den Phänomenbereich Linksextremismus, 2) aktuelle Entwicklungen und Daten, 3) linksextremistische Aktionsfelder, 4) die Polizei als Feindbild von Linksextremisten, 5) Linksextremistische Gewalt im Rahmen des G-20 Gipfels im Juli 2017 in Hamburg und 6) linksextremistische Gewalt und ihre Interpretation durch deutsche Parteien und Medien.

Privatdetektive in Deutschland
Rechtliche Grundlagen und Befugnisse privater Ermittler
Von Jürgen Vahle
Das öffentliche Bild des Privatdetektivs ist weitgehend durch Darstellungen in Büchern, Fernseh-Formaten (Spielfilmen, Serien und sog. Doku-Soaps) und Kinofilmen geprägt. Bekannte fiktive Detektive sind beispielweise Sherlock Holmes, Hercule Poirot und Miss Marple. Zuweilen ermittelt ein Team, z. B. ein Rechtsanwalt und ein Privatdetektiv („Ein Fall für zwei“). Derartige Darstellungen vermitteln einen Eindruck, der der Realität nicht entspricht. Die Einschaltung eines privaten Ermittlers setzt angesichts seiner Honorare eine entsprechende finanzielle Ausstattung des Auftraggebers voraus; damit ist der Kreis der Mandanten von vornherein eingeschränkt. Regelmäßig geht es um die Aufdeckung von (wirklichen oder nur vermuteten) Verfehlungen von Arbeitnehmern oder Personen aus dem persönlichen bzw. familiären Nahfeld. Vielfach bieten private eigene Ermittlungen die notwendige Grundlage zur außergerichtlichen Regulierung oder – bei Scheitern – zur Stärkung der Prozesssituation. Die Aufklärung schwerer Straftaten, wie oft im Fernsehen gezeigt, gehört im Allgemeinen nicht zu den Aktivitäten eines Privatdetektivs.

Virtuelle verdeckte personale Ermittlungen
Rechtliche Möglichkeiten und Abgrenzung der Instrumente
Von Florian Hertel
Die Kommunikation von Straftätern und Straftäterinnen findet zunehmend „virtuell“ statt. „Herkömmliche“ Ermittlungsmethoden wie bspw. die TKÜ stoßen hier an Grenzen. Gleichzeitig steigt die Bedeutung verdeckter personaler Ermittlungen – also des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern (VE), Vertrauenspersonen (VP) oder nicht offen ermittelnden Beamten (NoeB). Während diese Ermittlungsinstrumente in der „realen“ Welt hinreichend diskutiert sind, gilt dies für deren „Online-Einsatz“ weniger. So fehlt Rechtsprechung nahezu vollständig – ebenso wie eine umfassende Übersicht und Abgrenzung der rechtlichen Grundlagen. Eine solche soll der dieser Aufsatz bieten. Die möglichen Vorgehensweisen bei „virtuellen verdeckten personalen Ermittlungen“ werden benannt und die Rechtsgrundlagen herausgearbeitet. Damit wird eine Basis für Ermittlungsarbeit geschaffen, um Unsicherheiten künftig zu vermeiden.

Erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 81 b 2. Alt StPO
Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung
Von Martin Klein und Laura Gammon
Die Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen hat eine entscheidende Bedeutung für die Aufklärung von Straftaten. Insbesondere die polizeilichen Sammlungen der Lichtbilder und Fingerabdrücke dienen dazu, Tatverdächtige anhand einer Lichtbildvorlage oder dem Abgleich mit Fingerabdrücken zu identifizieren. Obgleich die Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen regelmäßig als Behördenziel konstatiert wird, führen die Anordnungen in der polizeilichen Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten. Die komplizierten Gesetzesvorgaben sowie die Korrelation von Strafprozessrecht und materiellen Polizeirecht haben in der Praxis eine unterschiedliche Vorgehensweise zur Folge. Insbesondere die Anordnung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO bereitet aufgrund der Zuordnung zum materiellen Polizeirecht große Hemmnisse.

Variationen der Wirtschaftskriminalität: Markenrecht – Produktpiraterie Insolvenzkriminalität
15. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik (DGfK) im Kloster Banz, Bad Staffelstein
Von Veronika Möller und Thomas Straub
Die Vorweihnachtszeit einläutend fand vom 29. auf den 30. November 2018 die 15. Jahrestagung der DGfK unter der Leitung von Tagungspräsident Peter Hirsch und seinem Team, Axel Bernhardt, Michael Büchel, Peter Fuchs, Hans Schiesser, Sven Schleicher und Uwe Wurm statt. Den Mittelpunkt der Tagung bildete das Thema „Variationen der Wirtschaftskriminalität“. Experten unterschiedlicher Fachrichtung diskutierten u. a. über die Facetten, Spannungsfelder sowie Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Die Auswahl interdisziplinärer Referenten ermöglichte einen breitgefächerten Meinungsaustausch und zeigte neue Perspektiven auf.

Kopf‑ oder Körperhaare als Beweismittel beim Verdacht auf andauernden Cannabiskonsum
Von Thorsten Floren
Die Haaranalyse als Nachweis für Konsum von BtM wird in der Kriminalistik erst seit ca. 40 Jahren angewandt und stellt neben den klassischen Sachbeweisen eher einen kleinen Bereich der retrospektiven Forensik dar. Das Haar als Probenmaterial kann dem Ermittler je nach Länge und Zustand einen Blick auf das Konsumverhalten ermöglichen. Neben den verbesserten Analyseverfahren zur Haarmatrixanalyse zeigen auch Studien die verschiedenen Möglichkeiten der Ein‑ und Anlagerung von THC an Haaren auf. Es ergeben sich weiterhin Ansätze, hinsichtlich des favorisierten Probenmaterials – Kopfhaar –, den Fokus auf andere Haare am Körper zu richten. Der vorliegende Artikel stellt neben der Erlasslage die biologischen Abläufe bei der Einlagerung von Fremdstoffen in die Haarmatrix dar und zeigt Varianten der Analyse und Auswertung an verschiedenen Haarproben auf. Gerade die vielfältigen Beeinträchtigungen durch Umwelteinflüsse, Pflege, Kontaminationen, Alter oder Lage der Haare geben dem Ermittler einen Handlungsspielraum bei der Auswahl des Untersuchungsmaterials.

Der Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Aktionsplan der OECD zur Verringerung von Steuerverschiebungen und seine Umsetzung in Österreich
Helmut Siller
Unter der englischen Bezeichnung Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) versteht man die beabsichtigte Verringerung der Steuerbemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen, vor allem durch multinationale Konzerne. Die 15 Maßnahmen, die im Aktionsplan der OECD, verankert sind, sollen dazu führen, dass die Erfolgsbesteuerung von Unternehmen im Land der Leistungserstellung und Wertschöpfung erfolgt. Durch diesen Aktionsplan soll es zur Behebung und Verringerung von Schwachstellen in Doppelbesteuerungsabkommen1 kommen.

Telefonbetrug
Erkenntnisse aus Opferinterviews und Prävention
Von Mirjam Loewe-Baur und Daniel Eggli
Effektive Prävention im Bereich Telefonbetrug ist eine Herausforderung. Trotz relativ grosser Bekanntheit des Enkeltrickbetruges und der Tatmasche des falschen Polizisten werden polizeilich viele Fälle registriert. Hinzu kommt ein beträchtliches Dunkelfeld. Im vorliegenden Beitrag werden die Erkenntnisse aus polizeilichen Opferinterviews präsentiert und im Rahmen der Kampagne telefonbetrug.ch umgesetzte Präventionsmassnahmen vorgestellt.



  


 

 

 

Kriminalistik Campus

Redaktion: Carl-Ernst Brisach, Direktor beim BKA a.D.

Brauchen wir für Klausuren und Hausarbeiten im Studium tatsächlich den Gutachtenstil?
Von Roland Hoheisel-Gruler, Hauptamtlich Lehrender an der Hochschule des Bundes, Fachbereich Kriminalpolizei beim Bundeskriminalamt, Wiesbaden und Rechtsanwalt

Richtig zitieren, Plagiate vermeiden
Besonderheiten und Erfahrungen aus der polizeilichen Aus- und Fortbildung
Von Dr. Albin Muff, Koordinator der Pädagogischen Fachgruppe im Sachgebiet Aus- und Fortbildung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, Bamberg

 

 

 

  


 

 

 

Recht aktuell

 

Strafvereitelung durch Strafverteidiger
1. Ein Strafverteidiger darf Beweismittel, die keinem Beschlagnahmeverbot unterliegen, nicht dem staatlichen Zugriff entziehen, indem er sie verborgen hält oder falsche Angaben darüber macht, wo sich die Beweismittel befinden.
2. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB), wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit unterbleibt.

BGH, Beschl. v. 8.8.2018
2 Ars 121/18

jv


Zur Wahrheitspflicht im Strafverfahren
1. Einen Angeklagten trifft keine strafprozessuale Wahrheitspflicht. Ihm können daher regelmäßig falsche Angaben nicht angelastet werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn er dem Anklagevorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht, sondern auch bei falschen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, durch die er einen für sich günstigeren Rechtsfolgenausspruch anstrebt. Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind grundsätzlich erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird
2. Bei der Beurteilung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens kann jedoch bedeutsam sein, ob der Adressat einer Lüge des Angeklagten auch sein Opfer war, dessen Schadensersatzanspruch in der Hauptverhandlung eine Regelung fand und bei dem sich der Angeklagte zu entschuldigen suchte. Ist das wahrheitswidrige Vorbringen des Angeklagten auch darauf gerichtet, einen Nebenkläger zu täuschen, unterfällt es nicht dem Schutzbereich des nemo-tenetur- Grundsatzes und ist auch nicht vom Recht des Angeklagten auf Verteidigung gedeckt.

BGH, Beschl. v. 28.8.2018
5 StR 295/18



 

  


 

 

 

Literatur

 

Lücke geschlossen
Von Heintschel-Heinegg, Bernd (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Kommentar, 3. Aufl., C. H. Beck Verlag, München 2018, 3208 S., geb., 199 Euro
Mit der vorliegenden Auflage wird die erneute Printausgabe des Beck’schen Onlinekommentars zum materiellen Strafrecht auf den Stand Mai 2018 gebracht.
Die Vorzüge des Werks sind mehrfach lobend genannt worden. Unnötig ist zu erwähnen, dass es in puncto Handhabbarkeit keine Wünsche offenlässt (s. insoweit die Besprechung zur Vorauflage in DVP 2016, S. 43).
Das Vorwort des Herausgebers (von Heintschel-Heinegg) weist auf ein Dilemma hin, mit dem jeder Kommentator des StGB konfrontiert wird. Den zahlreichen Reformpaketen des Gesetzgebers liege zwar kein erkennbares rechtspolitisches Konzept zugrunde, die Autoren seien jedoch – schon vor Inkrafttreten der jeweiligen Norm – bemüht gewesen, eine fundierte Kommentierung vorzulegen. In der Tat ist stets das Streben der jeweiligen Kommentatorin bzw. des Kommentators erkennbar, die Intention des Gesetzgebers so weit wie vertretbar zu berücksichtigen. Rechtspolitische Kritik an einzelnen misslungenen Normen tritt demgegenüber etwas in den Hintergrund. Das ändert aber nichts an dem insgesamt sehr positiven Eindruck, den der Kommentar vermittelt. Die Ausführungen sind präzise, wissenschaftlich fundiert und erfüllen vorbildlich die Informationsfunktion eines Kommentars. Erwähnenswert ist insbesondere, dass etwaigen Verfahrensbesonderheiten – Justizpraktiker und Anwälte werden es schätzen – eigene Unterkapitel gewidmet sind.
Fazit: Als Kommentar mittleren Umfangs schließt das Werk fast perfekt die Lücke zwischen einem Großkommentar und den sogenannten Kurzkommentaren (die übrigens in der Beck-Reihe gar nicht so „kurz“ sind). Der vergleichsweise hohe Anschaffungspreis ist jedenfalls gerechtfertigt.

Prof. Dr. B. Blum, Bielefeld

 


Verlag C.F. Müller

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