Fachartikel
Globalisierung und Digitalisierung
Sicherheit in einer offenen und digitalen Gesellschaft
Von Heike Bruhn, Dr. Gergana Bulanova-Hristova, Heike Lippert und Albert Märkl
Kriminalitätsbekämpfung weiterdenken
Phänomene – Herausforderungen – Handlungsoptionen im Zeitalter von Big Data, Algorithmen und autonomen Systemen
Von Holger Münch
Zuwanderung
Schwere Gewaltkriminalität im Kontext von Zuwanderung
Welche Schlussfolgerungen lassen sich aus der Polizeilichen Kriminalstatistik ableiten?
Von Arnold Wieczorek und Katharina Lorey
Kriminalität von Zuwanderern
Strafgefangene und Untersuchungsgefangene nach Jugendstrafrecht in Hessen
Von Prof. Dr. Britta Bannenberg, Christian Eifert und Frederik Herden
Islamistischer Terrorismus
Zum Ausmaß der Gefährdung durch Rückkehrer
Von Dr. Michail Logvinov
Cybercrime
Haben wir eine Unrechtskultur im digitalen Raum?
Thomas-Gabriel Rüdiger
Kriminaltechnik
Virtuelle Realität: Aufbruch in eine Wirklichkeit
Von Ralf Breker
(Foto auf der Startseite: Mitarbeiter in der VR im Multi-User-Modus für mehrere Personen. Quelle: Bayerisches Landeskriminalamt)
Tagungsbericht
Kriminalistik in der Theorie und Praxis
Bericht über die Konferenz der Internationalen Kriminalistik Vereinigung am 16.11.2018 in Zagreb
Von Thomas Straub und Michael Pritzl
Kriminalistik Schweiz
Kriminalistisches Denken – systematisch, methodisch, logisch
Konzept der drei Level: Altbekannt – oder doch nicht?
Von Jörg Arnold und Thomas Ottiker
Kriminalistik Campus
Neuerungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf die Silvesternacht 2015/16 in Köln
Von Fabian Franz und Roland Hoheisel-Gruler
Herausforderungen von interkulturellen polizeilichen Vernehmungen am Beispiel Türkei stämmiger Auskunftspersonen
Von Serdar Can
Recht aktuell
Zur Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungsbefunden
Unbefugtes Fotografieren bei Nachbarstreit
Zusenden von Nacktfotos an kindlichen Adressaten
Nachruf
Dr. Horst Herold
Literatur
Ein instruktives, gedankenreiches und erfrischend kritisches Handbuch
Lisken/Denninger (Hrsg.): Handbuch des Polizeirechts
Überzeugende Arbeit
Jan-Volker Schwind: Sicherheit und Sicherheitsgefühl in der Stadt Bochum 2015/2016 („Bochum IV“);
Fachartikel
Sicherheit in einer offenen und digitalen Gesellschaft
Ein Bericht über die Herbsttagung des BKA 2018
Von Heike Bruhn, Gergana Bulanova-Hristova, Heike Lippert und Albert Märkl
„Wie kann Sicherheit in einer offenen und digitalen Gesellschaftgestaltet werden und welche Zukunftsstrategien braucht es, um Sicherheit auch zukünftig gewährleisten zu können?“ Mit dieser, die Herbsttagung 2018 bestimmenden Leitfrage hat das Bundeskriminalamt das zentrale Zukunftsthema für die Sicherheitsbehörden – national wie international – auf die Sicherheitsagenda gesetzt. In dem 2018 neu eröffneten RheinMain-CongressCenter in Wiesbaden diskutierten nationale und internationale Experten am 21. und 22. November 2018 vor rund 500 Teilnehmern aus Strafverfolgungsbehörden, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft die fachlichen, organisatorischen und personellen Herausforderungen, denen sich die Sicherheitsbehörden heute und in Zukunft gegenübersehen.
Kriminalitätsbekämpfung weiterdenken
Phänomene – Herausforderungen – Handlungsoptionen im Zeitalter von Big Data, Algorithmen und autonomen Systemen
Von Holger Münch
Globalisierung und Digitalisierung haben uns vielfältige neue Möglichkeiten eröffnet. Sie haben die Welt aber auch unübersichtlicher werden lassen. Wo diese Unübersichtlichkeit zu Verunsicherung führt, entsteht schnell der Wunsch nach Abschottung. Wer sich hingegen sicher fühlt, ist auch in der Lage, offen für Neues, für Perspektiven, Chancen und Möglichkeiten zu sein. Sicherheit und das Vertrauen darin, dass die staatlichen Institutionen für Sicherheit sorgen, ist also eine Grundvoraussetzung, damit die offene Gesellschaft ihr Potential voll entfalten und Antworten auf die Herausforderungen unserer Zeit finden kann. Die deutsche Polizei sorgt täglich für Sicherheit. Dennoch sieht auch sie sich großen Herausforderungen gegenüber. Denn Globalisierung und Digitalisierung verändern die Kriminalität und die Polizeiarbeit. Straftäter agieren längst über Landesgrenzen hinweg, sind international vernetzt und nutzen modernste Technik zur Begehung von Straftaten. Es gilt daher, die Polizei in Deutschland konsequent und schnell für das digitale Zeitalter fit zu machen.
Schwere Gewaltkriminalität im Kontext von Zuwanderung
Welche Schlussfolgerungen lassen sich aus der Polizeilichen Kriminalstatistik ableiten?
Von Arnold Wieczorek und Katharina Lorey
Auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik wird im Folgenden der Frage nachgegangen, ob und inwieweit im Zusammenhang mit der seit 2015 stark angestiegenen Zuwanderung spezifische kriminalpolizeiliche Problemstellungen und kriminalpräventive Bedarfe im Bereich der schweren Gewaltkriminalität entstanden sind. Darüber hinaus soll versuchsweise ein Beitrag geleistet werden, die oftmals sehr emotional geführte Debatte zu versachlichen und ideologisch zu dekontaminieren. Der Betrachtungsfokus liegt dabei auf Straftaten gegen das Leben, auf unter Anwendung von Gewalt begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung/sexuelle Nötigung) sowie auf schweren Körperverletzungsdelikten. Das Ergebnis dieser Auswertung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass einerseits nur ein äußerst geringer Teil der Zuwanderer schwere Gewaltstraftaten begeht. Andererseits zeigen die Zahlen auf, dass diese Minderheit für einen überproportionalen Anteil an der Gesamtheit der schweren Gewaltstraftaten verantwortlich ist.
Kriminalität von Zuwanderern
Strafgefangene und Untersuchungsgefangene nach Jugendstrafrecht in Hessen
Von Britta Bannenberg, Christian Eifert und Frederik Herden
Berichtet wird aus einer laufenden empirischen Untersuchung über Zuwanderer, die sich in Hessen im Jahr 2016 und 2017 im Untersuchungshaft‑ bzw. Strafvollzug befanden. Das Ziel der Untersuchung liegt darin, Ursachen der (schwereren) Kriminalität von nicht in Deutschland sozialisierten jungen Männern, die als Flüchtlinge oder Zuwanderer in den letzten Jahren nach Deutschland gekommen sind, mit einer empirischen Untersuchung zu erheben. Vermutet wird, dass sich diese Gruppe von anderen Jugendstrafgefangenen und mehrfach kriminell auffälligen Personen unterscheidet und dass spezifische Risikofaktoren vorliegen, die die Resozialisierung beeinflussen.
Zum Ausmaß der Gefährdung durch Rückkehrer
Von Michail Logvinov
Der vom I. S.-Effekt befeuerte islamistische Terrorismus hat in Europa eine bislang nicht gekannte Intensität erreicht. Die Anschlagszahlen schnellten ab 2014 in die Höhe, so dass von der Ausrufung des Kalifats durch den Islamischen Staat (I. S.) bis Ende 2017 mehr Menschen in Europa durch Anschläge getötet wurden als in den vorangegangenen zwanzig Jahren (339 gegenüber 267 Opfern zuvor). Etwa 142 vereitelte, fehlgeschlagene und ausgeführte islamistische Anschläge verschiedenen Schweregrades wurden zwischen 2014 und Mitte 2017 in 15 Staaten des europäischen Kontinents erfasst. Die aktuelle Debatte über die Risiken und Gefahren durch Rückkehrer aus Syrien sowie dem Irak ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar – vor allem im Blick auf einige spektakuläre Fälle. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich die Empirie mit den angenommenen Risikoszenarien in Einklang bringen lässt.
Haben wir eine Unrechtskultur im digitalen Raum?
Von Thomas-Gabriel Rüdiger
Gesetze entfalten auf langfristige Sicht Wirkung nicht durch ihre bloße Existenz, sondern sie müssen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit durchgesetzt werden. Obwohl es auch im physischen Raum Delikte mit einer höheren und einer geringeren Strafverfolgungswahrscheinlichkeit gibt, wird doch vermutlich niemand bezweifeln, dass in Deutschland ein Rechtsraum vorherrscht. Der digitale Raum hingegen wird nicht selten mit dem Attribut eines rechtsfreien Raumes assoziiert. Es stellt sich die Frage, ob auch in diesem digitalen Raum die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung von Strafnormen vorherrscht oder nicht. Teilweise scheint sich im Internet dabei eine Art Unrechtskultur etabliert zu haben, der sich offenbar vor allem junge Menschen ausgesetzt sehen. Eine Lösungsmöglichkeit könnte in dem integrativen Zusammenspiel unterschiedlicher gesellschaftlicher Mechanismen und Akteure bestehen, die im Sinne einer digitalen Generalprävention zusammenwirken. Hierfür bedarf es aber einer ernsthaften und undogmatisch geführten gesellschaftlichen Auseinandersetzung.
Virtuelle Realität: Aufbruch in eine neue Wirklichkeit
Von Ralf Breker
Seit nunmehr zehn Jahren wendet die Zentrale Fototechnik des Bayerischen Landeskriminalamts (BLKA) diverse 3D-Verfahren zur Erfassung von Tatorten an (Kriminalistik 8 – 9/2014, S. 522 ff. und Bayerns Polizei, zuletzt in Ausgaben 2 und 3/2015). War es bis vor kurzem lediglich möglich, ein 3D-Modell eines Tatorts abstrakt an einem 2D-Monitor zu betrachten, taucht man heute in die künstliche Szenerie ein und entwickelt dadurch das Gefühl, sich physisch und psychisch am Ort des Geschehens zu befinden, was im Fachjargon als Immersion bezeichnet wird. Dies eröffnet dem Anwender die Möglichkeit einer konkreten, empirischen Wahrnehmung eines Szenarios. Ermöglicht wird dies durch die sogenannte Virtual Reality-Technologie (VR).
Kriminalistik in der Theorie und Praxis
Bericht über die Konferenz der Internationalen Kriminalistik Vereinigung am 16.11.2018 in Zagreb
Von Thomas Straub und Michael Pritzl
Auf Einladung der Internationalen Kriminalistik-Vereinigung MKU nahmen Vizepräsident der DGfK, Michael Pritzl und Thomas Straub, Vorstandsmitglied, in Zagreb an der MKU-Konferenz teil, um dort eine Kooperationsvereinbarung zu zeichnen und die internationale kriminalistische Vernetzung zu fördern. Die Themen der einzelnen Konferenzbeiträge, die teilweise in Landessprache abgehalten wurden, machten die große kriminalistische Schnittmenge deutlich.
Kriminalistisches Denken – systematisch, methodisch, logisch
Konzept der drei Level: altbekannt – oder doch nicht?
Von Jörg Arnold und Thomas Ottiker
It ain’t what you don’t know. that gets you into trouble. It’s what you know für sure that just ain’t so. (Mark Twain, 1835–1910).
Der Gesamtprozess der forensischen Arbeit besteht darin, Spuren zu suchen, zu sichern, auszuwerten und zu bewerten. Bei jedem dieser Schritte ist Kompetenz, Sorgfalt und Unvoreingenommenheit gefragt. Um die Qualität der forensischen Arbeit zu beurteilen, sind die einzelnen Tätigkeiten wie auch der forensische Gesamtprozess (Stichwort: Beweiskette) entscheidend. Betreffen die Suche, das Sichern und die Auswertung überwiegend Organisation und Technik, sind bei der Bewertung und Interpretation der Ergebnisse vor allem sprachliche und logische Aspekte zu berücksichtigen. Der vorliegende Artikel beleuchtet das Konzept des Bayesian Approach bei der Wertung von forensischen Befunden bzw. der Informationsvermittlung1 im forensischen Kontext, ohne vertieft auf die statistischen Fragestellungen einzugehen, die sich bei der evaluativen Befundbewertung stellen – unabhängig davon, ob statistische Hintergrundinformationen resp. Datenbanken zur Verfügung stehen.
Kriminalistik Campus
Redaktion: Carl-Ernst Brisach, Direktor beim BKA a.D.
Neuerungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf die Silvesternacht 2015/16 in Köln
Von KK Fabian Franz, Bundeskriminalamt, Wiesbaden und Roland Hoheisel-Gruler, Rechtsanwalt und hauptamtlich Lehrender an der HS Bund, FB Kriminalpolizei Wiesbaden
Herausforderungen von interkulturellen polizeilichen Vernehmungen am Beispiel Türkei stämmiger Auskunftspersonen
Von Polizeihauptkommissar Serdar Can, M. A., Hochschule des Bundes in Brühl
Recht aktuell
Zur Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungsfunden
1. Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
2. Unterlässt es der verteidigte Angeklagte, in der Hauptverhandlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zum Ausschluss der Rüge.
BGH, Urt. v. 9.5.2018
5 StR 17/18
jv
Unbefugtes Fotografieren bei Nachbarstreit
1. Das Kunsturhebergesetz (KUG) verbietet lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses. Demgemäß ist die Strafnorm des § 33 KUG nicht auf die Herstellungsphase anwendbar.
2. Die Anfertigung eines Bildnisses gegen den Willen der betroffenen Person fällt in den Schutzbereich des – in Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerten – Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
OLG Dresden, Urt. v. 10.07.2018
4 U 381/18
jv
Zusenden von Nacktfotos an kindlichen Adressaten
1. Ein pornographischer Inhalt der in § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB genannten Abbildungen, Darstellungen etc. setzt eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge voraus, welche den Menschen zum bloßen (austauschbaren) Objekt geschlechtlicher Lust oder Betätigung macht.
2. Ein „Einwirken“ i. S. d. § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB liegt erst bei dem Vorliegen einer psychischen Einwirkung tiefgehender Art vor.
BGH, Beschl. v. 20.9.2018
1 StR 190/18
bb
Literatur
Ein instruktives, gedankenreiches und erfrischend kritisches Handbuch
Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, C. H. Beck Verlag München, 1757 Seiten, in Leinen, 169 Euro.
Seit der Vorauflage (2012) hat sich die Sicherheitslage, insbesondere die terroristische Bedrohung weiter verschärft. Neue Techniken und Verfahren zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung haben Eingang in die Sicherheitsgesetze des Bundes und der Länder gefunden, beispielsweise die EAU (vulgo: elektronische Fußfessel). Europarechtliche Vorgaben beeinflussen auch weiterhin in starkem Maße das Handeln der Sicherheitsbehörden. Zentrale Bedeutung hat – neben der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) – die „Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/ JI des Rates (Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).“ Diese Richtlinie muss durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Auch enthält die DS-GVO selbst „Leerstellen“, die durch Bundes- und Landesgesetze zu füllen sind. Schon im Hinblick darauf war eine Neubearbeitung des Handbuches geboten. Es ist insgesamt um mehr als 200 Seiten gewachsen. Im Übrigen ist das bisherige Konzept beibehalten worden. Das einleitende Kapitel (A) gibt einen Überblick über die Geschichte der Polizei in Deutschland. Kapitel B und C hängen inhaltlich zusammen; behandelt werden die Polizeiorganisation und die Stellung der Polizei im „Verfassungsgefüge“ Mit den „Polizeiaufgaben“ und den „Polizeihandeln“ befassen sich die Anschlusskapitel D und E das letztere ist praktisch ein (Kurz-) Lehrbuch zum allgemeinen Polizeirecht. Kapitel F – „Polizeihandeln im Strafverfahren“ – ist den repressiven Maßnahmen der Polizei gewidmet. Die polizeiliche Informationsverarbeitung – im Polizei- und Strafverfahrensrecht – ist einem eigenen Kapitel (G) vorbehalten; das führt allerdings teilweise zu Überschneidungen mit den Kapiteln E und F. Die Nachrichtendienste, insbesondere der Verfassungsschutz, sind neuerdings verstärkt in den Fokus des öffentlichen (Medien-) Interesses gerückt; ihre Kompetenzen und Befugnisse werden – in einem Handbuch des „Polizeirechts“ vielleicht etwas zu breit – in einem eigenen Kapitel erläutert (H). Das (noch umfangreichere) Kapitel über die Gefahrenabwehr durch die „Ordnungsverwaltung“ (J) schließt sich an. Einige Kapitel zum Sonderordnungsrecht wurden zu Recht aufgegeben. Das Versammlungsrecht wird anschließend erläutert (K). Fragen des Rechtsschutzes und der Ausgleichs- und Ersatzansprüche des Bürgers sowie der Polizeikosten werden in den Kapiteln K, L und M dargestellt. Die bisherigen Kapitel „Zusammenarbeit mit den Polizeien der Nachbarstaaten“ sowie die sicherheitsrechtlichen Aspekte auf der EU- Ebene (N, O) sind in einem Kapitel („Europäische Rechtsgrundlagen und Institutionen des Polizeihandelns“ (N neu) zusammengefasst und inhaltlich gestrafft worden.
Die Fülle der in dem Handbuch versammelten Informationen beeindruckt. Zu (fast) jedem Stichwort wird man fündig. Die äußere Darstellung und die (reichliche) Verwendung von Schlüsselbegriffen (in Fettdruck) lassen kaum Wünsche offen. Literatur und Rechtsprechung sind reichhaltig und – im Wesentlichen – aktuell nachgewiesen. Auf den Nachweis etlicher älterer Werke bzw. Aufsätze könnte allerdings verzichtet werden. Zu überlegen wäre bei künftigen Auflagen, die Kapitel über die Polizeiaufgaben und das Polizeihandeln sowie die Informationsverarbeitung stärker miteinander zu verzahnen und Redundanzen zu tilgen.
Fazit: Ein instruktives, gedankenreiches und erfrischend kritisches Handbuch für jeden, der sich über das Polizeiwesen in Deutschland und die Verknüpfungen auf europäischer Ebene informieren will. Jurastudenten und Studierende an Fachhochschulen der Polizei werden das Werk zwar angesichts des Preises in der Regel nicht für ihr Bücherbudget einplanen. Es sollte aber bei der Abfassung von Haus-, Seminar- und Thesisarbeiten mit einschlägiger Themenstellung stets berücksichtigt werden.
Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Überzeugende Arbeit
Jan-Volker Schwind, Sicherheit und Sicherheitsgefühl in der Stadt Bochum 2015/2016 („Bochum IV“); 2018, jur. Diss. (Bochumer Schriften zur Rechtspolitik und Kriminalpolitik, Bd. 47); 49 Euro
Objektive Kriminalitätslage und subjektives Sicherheitsgefühl der Bürger differieren i. d. R. deutlich. Die tatsächliche Deliktsbelastung der Bevölkerung ergibt sich dabei nicht nur aus Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS; Hellfeld), sondern auch aus Befragungen zum sog. Dunkelfeld. Solche Opferbefragungen sind in Deutschland erstmals 1973/74 in Göttingen und anschließend in Bochum (1975, 1986 und 1998), aber u. a. auch auf Landesebenen durchgeführt worden (LKA NS, Schl.-Holst., Meckl.-Vorp.). Die „Antigewaltkommission“ hatte 1990 bundesweite statistikbegleitende Dunkelfeldstudien vorgeschlagen.
Der Autor legt nun für 2015/2016 eine differenzierte, weiterführende Opferbefragung aus Bochum vor. Der Arbeit liegt die online-Befragung einer repräsentativen Bevölkerungsstichprobe (3500 Personen) zugrunde. Mit dieser Methode weicht die Studie von den bisherigen face-to-face-Befragungen ab. Die Rücklaufquote betrug 20,9 % (korrigiert: 24,2 %) und ist daher geringer als bei den bisherigen Befragungen. Dies hat unterschiedliche Gründe. Die Antwortbereitschaft der Befragten war wohl deswegen geringer als bei früheren Untersuchungen, weil die regionale und überregionale Presse die Aktion nicht deutlich unterstützt hat.
J.-V. Schwind hat jedoch Alter, Bildung, Geschlecht, Wohnsitz etc. der antwortenden Bürger mit der Struktur aller Einwohner Bochums verglichen (und die Zahlen dazu in Tabellen auch veröffentlicht). Danach weicht der antwortende Teil der Gesamtstichprobe in seiner Zusammensetzung tendenziell nicht von der Gesamtbevölkerung Bochums ab. M. a. W.: Die Antworten aus der Rücklaufquote sind repräsentativ für die gesamte Stichprobe (Zufallsauswahl) und damit repräsentativ für die gesamten Einwohner Bochums. Die geringe Rücklaufquote der online-Befragung ist also kein Nachteil dieser Untersuchungsmethode gegenüber den bisherigen face-to-face Befragungen.
Die Stichprobe war u. a. nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Bildung und auch nach dem Wohnsitz in Bochum gegliedert. Hier können nicht alle Ergebnisse skizziert werden. Erwähnt seien jedoch folgende Punkte, zu denen der Autor neben den umfangreichen Tabellen auch Interpretationen liefert: Das Anzeigeverhalten der Opfer ist hauptsächlich abhängig von der Deliktsform (bei Diebstahl: 95.2 %); in 58,7 % der Fälle zeigen die Opfer das Delikt persönlich bei der Polizei an. Ihr Motiv ist: „Der Täter soll bestraft werden“ (72,5 %). Als Grund für Nichtanzeige gaben 71,1 % an: „keine Erfolgsaussichten“. Das Anzeigeverhalten in dieser Studie unterscheidet sich nicht grundlegend von den früheren Erhebungen.
2015 kam in Bochum auf einen in der Statistik erfassten Diebstahl (Hellfeld) ein weiterer Diebstahl im Dunkelfeld (1 : 1). In früheren Erhebungen betrug die Relation 1 : 8. Ähnliche Unterschiede gab es auch bei anderen Delikten. Die Gesamtzahl der Straftaten blieb indessen in etwa gleich. Mithin wurden bei der Polizei 2015 deutlich mehr Straftaten angezeigt als 2001 (S. 98), sie hatte also mehr zu tun. Hinzu kommt, dass die Umfrageergebnisse der Studie Bochum IV nicht immer mit denen bisheriger Dunkelfeldforschung vergleichbar sind, da der Begriff „Dunkelfeld“ teilweise unterschiedlich definiert wurde. Dies ist wichtig für die polizeiliche Lagebeurteilung.
Die Kriminalitätsfurcht (Bedrohtheitsgefühl) der Bevölkerung wich nach der neuen Studie nicht deutlich von früheren Befragungen ab. 95 % vermuten eine Zunahme der Diebstahlskriminalität in den letzten 5 Jahren, und zwar 95 % im gesamten Bundesgebiet, im eigenen Wohnumfeld aber nur zu 69,3 %. Die Befürchtung, Opfer einer gefährlichen oder schweren Körperverletzung zu werden, hat nach der Studie zugenommen. In ihrer Wohnung fühlen sich 83 % der Befragten sicher. Frauen fühlen sich durch Kriminalität öfter gefährdet als Männer. 2015 hielten in Bochum 50 % Distanz zu Fremden (in besonderen Gebieten; zum Vergleich: 1998 waren es 38,2 %). Bei Befragten mit höherem Bildungsabschluss waren Kriminalitätsfurcht deutlich geringer als bei Personen mit niedrigem Schulabschluss. – Die zunehmende Kriminalitätsfurcht hat auch damit zu tun, dass Kriminalitätsraten von der Bevölkerung oft überschätzt werden. Plastisches Beispiel: Nach Ansicht der Befragten ist jede 10. – bekannt gewordene – Straftat ein Tötungsdelikt; nach der PKS sind es nur 0,04 %. Das Ansehen der Polizei wurde tendenziell positiv bewertet (gutes Image über 50 %). Es fällt aber auf, dass die Bewertung „hilfsbereit“ (82,7 %), „kompetent“ (76,1 %) und „höflich“ (78 %) in den einzelnen Stadtteilen sehr unterschiedlich ausfiel.
Die Veröffentlichung enthält im Anhang neben dem Fragebogen, einem Literaturverzeichnis und Interviews auf 87 Seiten Tabellen mit ausführlichen Statistiken zu den einzelnen Fragen, die dem Leser zusätzliche Auskünfte und Interpretationen ermöglichen. Der Autor spricht sich für weitere Dunkelfelduntersuchungen aus (stadt‑ bzw. landesbezogen und auch bundesweit). Das BKA prüft im Übrigen gegenwärtig mit den gesetzlichen Krankenkassen, ob eine Dunkelfeldstudie zum Abrechnungsbetrug von Ärzten in Auftrag gegeben werden soll.
Die auch methodisch überzeugende Arbeit wird in der weiteren Forschung ihren verdienten Platz finden.
RA Dr. iur. Gernot Steinhilper, Wennigsen