Verehrte Leserinnen und Leser!
Das Ergebnis der jüngsten Prüfung der Financial Action Task Force (FATF) attestiert Deutschland nicht völlig unerwartet Mängel in der Umsetzung der internationalen Standards. Mit dem informellen Finanztransfersystem Hawala-Banking nimmt Wendt eine häufig genutzte und möglicherweise unterschätzte Geldwäsche-Typologie in den Blick und beschreibt unter anderem Problemstellungen in der Detektion und der Fallbearbeitung.
Mit seinem Beitrag zu einer anderen Geldwäsche-Typologie – dem Kunst- und Antiquitätensektor – zeigt Ben Holland am Beispiel des Handels mit Kulturgütern weiteren operativen aber auch gesetzgeberischen Handlungsbedarf außerhalb der Geldwäschegesetzgebung auf.
Eine noch weit vor dem Gesetzgebungsverfahren angesiedelte Handlungsnotwendigkeit sieht Bötticher im Zusammenhang mit „Metaversum“, einer zukunftsgerichteten neuen Dimension von Online-Plattformen, damit künftig anzustrengende gesetzgeberische Tätigkeiten nicht frühzeitig zum Scheitern verurteilt sind. Sie nimmt in ihren Betrachtungen Anleihe an den Entwicklungen der zu Beginn ihrer Entstehungsgeschichte vollständig unregulierten sozialen Netzwerke.
Es sind gerade solche Online-Plattformen, welche es ermöglichen, sogenannte Verschwörungstheorien einem breiten Publikum zugänglich zu machen und mit dieser Form der Verbreitung eine Vielzahl von Anhängern zu gewinnen. Dem Phänomen der Verschwörungstheorien widmet sich Herrmann in seinem Beitrag und erkennt in ihnen ein „verbindendes Strukturelement extremistischer Phänomenbereiche“.
In die polizeiliche Organisation richtet sich der Blick von Goertz und Goertz-Neumann in ihrem Beitrag zu Extremisten in Sicherheitsbehörden, dem eine Auswertung des aktuellen Lageberichts des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu Grunde liegt und der neben Rassismus in den Sicherheitsbehörden auf die Phänomene Rechtsextremismus, Reichsbürger und Selbstverwalter fokussiert.
Die Verübung von insbesondere rechtsextremistisch motivierten Anschlägen durch allein agierende Täter wirft regelmäßig die Frage nach Mittätern oder mitwirkenden Organisationen auf. Lassen sich hierzu keine Anhaltpunkte finden, ist von sogenannten Einzeltätern die Rede. Mit der polizeilichen Verwendung des Begriffs befasst sich der Beitrag von Walther u. a. zu einer Studie der Universität Trier und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Mängel in der Verfolgung der Zuhälterei zeigt Paulus vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Zuhälterei und der Prostitution auf und führt diese u. a. auf eine an der Realität vorbeigehende Prostitutionsgesetzgebung und die geschickte Vorgehensweise der Täter zurück.
Die Frage, ob diese jüngere Entwicklung mit Hilfe der von Englberger in seinem Beitrag dargestellten Szenariotechnik hätte vorhergesagt werden können, bleibt unbeantwortet. Doch spricht einiges dafür, dass eine Anwendung Hinweise auf die Auswirkungen der Änderung der Prostitutionsgesetzgebung, wie sie sich heute darstellen, gegeben hätte.
Mit einer besonderen kriminalistischen Herausforderung befasst sich Pullen in seiner Darstellung eines Ansatzes zur automatisierten Themenerkennung in umfangreichen Sammlungen digitaler Kurztexte und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur effizienten Auswertung großer Datenbestände.
Dass die Untiefen der waffenrechtlichen Bestimmungen in Deutschland auch für die erkennenden Gerichte nicht leicht zu umschiffen sind, zeigt Lorenz anhand eines konkreten Gerichtsurteils auf und plädiert für eine erhöhte Sorgfalt bei der Anwendung der Rechtsnormen.
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Joachim Faßbender und Sigmund Martin