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Ausgabe November 2022

Fachartikel

Kriminalprävention

Was tun gegen Hass und Hetze?
Von Yasemin Soylu, Dženeta Isaković und Günther
Bubenitschek

 

Verfassungsschutz

Extremisten in deutschen Sicherheitsbehörden
Die Gegenmaßnahmen der Sicherheitsbehörden/Teil 2
Von Stefan Goertz und Martina Goertz-Neumann

 

Kinderschutzgesetz

Neufassung des § 4 Abs. 3 KKG
Auswirkungen der auf die Rechte und Pflichten der Ärzte im Rahmen ihrer Schweigepflicht/Sinnvoller Beitrag zum Kinderschutz oder lediglich Papiertiger?
Von Dennis Kreft

 

Polizeiausbildung

Ausbildung für die Kriminalpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen
Von Reinhard Mokros

 

Masterstudiengang Kriminalistik

Masterstudiengang Kriminalistik
Erste Absolventen in Oranienburg verabschiedet
Von Ralph Berthel

 

Kriminalprävention

Nutzung der Videoübertragung bei der Präventionsarbeit
Ein Erfahrungsbericht
Von Rüdiger Heil

 

Digitaler Raum

Der entgrenzte digitale Raum
Von Roland Hoheisel-Gruler

 

Europol

Das neue Europol-Mandat 
Aufgaben, Befugnisse und Fähigkeiten von Europol nach der geänderten Verordnung
Von Gorden Schröder

 

Schweiz

Wenn aus einem Opfer eines Romance Scams ein Money Mule wird
Von Flore Grandjean, Cristina Cretu-Adatte, Olivier Beaudet-Labrecque und Renaud Zbinden

 

Kriminalistik-Campus


Das Ermittlungsinstrument Tatprovokation
Ein ewiges Duell zwischen BGH und EGMR?
Von Marvin Focke

Resilienz 
Die Entstehung der 5. Säule des Raumes der Freiheit, Sicherheit und des Rechts als Dimension der Europäischen Sicherheitsunion
Von Trygve Ben Holland und André Röhl

 

Recht aktuell

Wiederaufnahme eines Mordprozesses zuungunsten eines Freigesprochenen

Kein Tatverdacht bei Parken eines Drogenkuriers vor einer Wohnung

 

Literatur

Ein Meisterwerk
Münchener Kommentar Strafgesetzbuch Nebenstrafrecht III. Völkerstrafgesetzbuch

 

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Fachartikel

Was tun gegen Hass und Hetze?
Von Yasemin Soylu, Dženeta Isaković und Günther Bubenitschek
Hass und Hetze bestimmen anhaltend den gesellschaftlichen Diskurs. Hasskriminalität geschieht in der analogen und digitalen Welt. Und sie ist scheinbar allgegenwärtig. Ständig wird ein entschlossenes Handeln im gesamtgesellschaftlichen Kontext eingefordert, von politisch und gesellschaftlich Verantwortlichen oder den Teilnehmenden allabendlicher Talkshows. Prävention ist gefragt. Doch fehlt es meist an konkreten Ideen, wie es gelingen kann, Menschen für ein zivilcouragiertes Handeln zu gewinnen, sie hierzu zu befähigen. Die Autorinnen und der Autor haben sich aus unterschiedlichen Perspektiven zusammengetan und ein Argumentationstraining entwickelt. Es geht dabei konkret darum, Menschen zu befähigen, sich mit der Thematik auseinander zu setzen. Ziel ist, sie zu qualifizieren, sich für ein gleichberechtigtes Miteinander, gegen Hass und Hetze, aktiv einzusetzen. In der realen Welt und im Internet. Hierfür wurden wichtige Elemente aus der politischen Bildung und der Kriminalprävention zusammengeführt. Das entwickelte Training konnte bereits mehrfach in Präsenz und als digitales Format umgesetzt werden. Die Erfahrungen stimmen zuversichtlich.

Extremisten in deutschen Sicherheitsbehörden
Die Gegenmaßnahmen der Sicherheitsbehörden/Teil 2
Von Stefan Goertz und Martina Goertz-Neumann
Dieser Beitrag untersucht das aktuelle Thema „Extremisten in Sicherheitsbehörden“ in Bezug auf die Gegenmaßnahmen der deutschen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder. Die deutschen Sicherheitsbehörden haben seit Jahren, vor allem seit 2020, zahlreiche Maßnahmen und Mittel gegen Extremisten in Sicherheitsbehörden entwickelt. Diese sind im Wesentlichen in den drei Säulen Prävention, Detektion und Reaktion verankert. Diese drei Säulen werden hier dargestellt, im Bereich der Prävention werden auch Vorschläge zur Weiterentwicklung angeboten.

Neufassung des § 4 Abs. 3 KKG
Auswirkungen der auf die Rechte und Pflichten der Ärzte im Rahmen ihrer Schweigepflicht/Sinnvoller Beitrag zum Kinderschutz oder lediglich Papiertiger?
Von Dennis Kreft
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Auswirkungen der Neufassung des § 4 Abs. 3 KKG auf die Rechte und Pflichten von Ärzten im Rahmen ihrer Schweigepflicht. Dazu wird aufgezeigt unter welchen Voraussetzungen sich ein Arzt gemäß § 203 Abs. 1 StGB strafbar macht und inwiefern sich die Rechtslage für Berufsgeheimnisträger durch das Änderungsgesetz des KJSG verändert. Es wird herausgearbeitet welche Folgen eine Informationspflicht an das zuständige Jugendamt für Berufsgeheimnisträger mit sich bringt. Ob der Minderjährigenschutz durch das KJSG tatsächlich gefördert wird, bleibt abzuwarten.

Ausbildung für die Kriminalpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen
Von Reinhard Mokros
In Nordrhein-Westfalen haben CDU und Bündnis 90/Die Grünen nach der Landtagswahl 2022 im Koalitionsvertrag vereinbart, die Personalsituation in der Kriminalpolizei zu verbessern. Ausgewählte Studierende des Bachelorstudiengangs Polizei, die bereits eine förderliche Berufsausbildung haben, sollen sofort nach dem Abschluss des Studiums zu einer Direktion Kriminalpolizei versetzt werden. Der Verfasser des Aufsatzes zeigt die Schwachstellen des Modells auf und plädiert für einen eigenständigen Bachelorstudiengang „Kriminalpolizei“ mit einer speziellen Personalwerbung und einem besonderen Auswahlverfahren.

Masterstudiengang Kriminalistik
Erste Absolventen in Oranienburg verabschiedet
Von Ralph Berthel
Im Beisein von Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen und von Polizeipräsident Oliver Stepien wurden am 29. September 2022 die ersten 20 Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges Kriminalistik an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg verabschiedet. Der Aufsatz gibt einen Überblick über erste Erfahrungen mit dem neuen Studiengang. Zugleich werden Problembereiche, Handlungsbedarf und Ausblicke dargestellt. Nicht zuletzt kommen Beteiligte zu Wort.

Nutzung der Videoübertragung bei der Präventionsarbeit
Ein Erfahrungsbericht
Von Rüdiger Heil
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abseits der traditionellen Wege über Online-Medien durchzuführen, hat sich spätestens 2021 flächendeckend etabliert. Damit stellt sich die Frage, für welche weiteren Bereiche der Wissens- und Erfahrungsvermittlung Online- Medien genutzt werden können. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Nutzung der Videoübertragung bei der Präventionsarbeit zu sog. Schockanrufen in Form eines Erfahrungsberichts, geht dabei auf die Rahmenbedingungen ein und weist auf Vorteile aber auch mögliche Schwächen dieser Form der Präventionsarbeit hin. Zum Schluss der Darstellung bittet der Autor um einen Erfahrungsaustausch.

Der entgrenzte digitale Raum
Von Roland Hoheisel-Gruler
Die beschleunigt wahrgenommene Entgrenzung auch in der realen Welt ist letztlich eine Folge der Globalisierung. Nachdem die europäische Einigung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs nationale Grenzen zunehmend durchlässig und unsichtbar werden ließ, kamen entscheidende Impulse für das globale Zusammenwachsen aus den verstärkten internationalen Handelsbeziehungen. Dabei hatte das Ende des Kalten Krieges und die damit möglich gewordenen wirtschaftlichen Beziehungen rund um den Globus einen entscheidenden Anteil. In der digitalen Welt ist diese globale Entgrenzung besonders bei der Nutzung des World Wide Web greif- und erfahrbar. Die Möglichkeiten nach einer sozio-kulturellen Vernetzung auch in digitalen Lebenswirklichkeiten brachte vielfältige Spielarten sozialer Medien mit sich. Durch diesen kulturellen Strukturwandel sind durch die digitalen Möglichkeiten eines fast überall verfügbaren Internets auch in mobilen Endgeräten neue Räume der Kommunikation entstanden. Deren Beschränkungen sind allenfalls technischer Art. Deshalb haben sich zunehmend auch kriminelle Aktivitäten im Internet entfaltet. Wenn nun aber die entgrenzten Möglichkeiten strafbaren Handelns in einer virtuellen Lebensumwelt auf hoheitliche Möglichkeiten trifft, die kraft der inneren Logik des digitalen Mediums selbst beschränkt sind, müssen Antworten gesucht werden, die die Durchsetzung von Normgeltung auch im Digitalen ermöglichen hilft. Hierzu will der vorliegende Aufsatz einen Beitrag leisten.

Das neue Europol-Mandat
Aufgaben, Befugnisse und Fähigkeiten von Europol nach der geänderten Verordnung
Von Gorden Schröder
Am 28. Juni 2022 ist das neue Europol-Mandat nach ca. anderthalbjähriger Verhandlungsdauer in Kraft getreten. Insgesamt handelt es sich um die dritte umfangreiche Überarbeitung der Europol-Rechtsgrundlage. Aufbauend auf den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2020 haben sich der Rat und das Europäische Parlament darauf verständigt, die Kompetenzen von Europol insbesondere in den Bereichen „Zusammenarbeit mit Privaten“, „Informationsverarbeitung“ sowie „Forschung und Innovation“ neu zu regeln. Der vorliegende Artikel beleuchtet die mit dem novellierten Mandat einhergehenden Änderungen und diskutiert, welche Auswirkungen sich daraus für Europol sowie die Mitgliedstaaten ergeben.

Wenn aus einem Opfer eines Romance Scams ein Money Mule wird
Von Flore Grandjean, Cristina Cretu-Adatte, Olivier Beaudet-Labrecque und Renaud Zbinden
Money Mules sind für gewisse Formen der Cyberkriminalität, insbesondere für Romance Scams, von zentraler Bedeutung. Sie erleichtern kriminelle Aktivitäten, indem sie Gelder von Betrügern annehmen und weiterleiten, und werden damit zu „Geldeseln“ oder Geldkurieren. In der Schweiz wird dieses Problem von zwei wichtigen Akteuren bekämpft: zum einen von den Banken, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Hintergründe und den Zweck von Transaktionen abzuklären, und zum andern von den Strafverfolgungsbehörden, die nach Eingang einer Anzeige oder einer Selbstanzeige koordinierte Ermittlungen aufnehmen. Einer effizienten Aufdeckung von Money Mules stehen aber mehrere Hindernisse im Weg. Ein Start-up-Unternehmen und ein Forschungsinstitut haben innovative Werkzeuge entwickelt, um diese zu überwinden.

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Kriminalistik Campus

Redaktion:
Prof. Dr. Sigmund P. Martin, LL.M. (Yale), Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Kriminalpolizei, Wiesbaden

Das Ermittlungsinstrument Tatprovokation
Ein ewiges Duell zwischen BGH und EGMR?
Von Marvin Focke
Der Einsatz von agents provocateurs im Bereich der Organisierten Kriminalität fordert bereits seit einigen Jahrzehnten die Rechtsprechung und bietet regelmäßig Anlass für Diskussionen. Trotz der Verurteilungen Deutschlands in den Rechtssachen Furcht sowie Akbay u. a. zeigt sich der BGH hartnäckig und bietet dem EGMR weiterhin Paroli. Das Duell geht nun in die nächste Runde und wird wohl auf materiellrechtlicher Ebene ausgefochten werden.

Resilienz
Die Entstehung der 5. Säule des Raumes der Freiheit, Sicherheit und des Rechts als Dimension der Europäischen Sicherheitsunion
Von Dr.-iur. Trygve Ben Holland LL.M. (EUR) und Prof. Dr. André Röhl
Die Entwicklung der Europäischen Sicherheitsunion als immanenter Bestandteil – oder: gegenwärtige Definition – des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) mit vorläufigem Zeithorizont bis Ende 2025 erinnert an die Phasen der Vollendung des Binnenmarktes 1993. Nicht nur die institutionelle, rechtliche und personelle Intensivierung der Ressourcen, sondern auch die verstärkte Formalisierung und interdisziplinäre Abgrenzung der Politikbereiche der EU in diesem Konglomerat an sich ist augenfällig, ebenso die Einbeziehung des (privat-)wirtschaftlich zivilen Aktionsbereiches in das Regelungsgefüge der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit über das Stichwort der Resilienz. Mit anstehenden neuen Sekundärrechtsakten auf EU-Ebene wird hierdurch privaten Akteuren nicht nur ein erweiterter Verantwortungsbereich zugedacht – vielmehr werden diese (sukzessive) integraler Bestandteil des Konzeptes der (Innere-)Sicherheitsunion.

 

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Recht aktuell

Wiederaufnahme eines Mordprozesses zuungunsten eines Freigesprochenen
Die Regelung über die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf des Mordes (§ 362 Nr. 5 StPO) ist verfassungsgemäß.
OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2022
2 Ws 62/22
jv

Kein Tatverdacht bei Parken eines Drogenkuriers vor einer Wohnung
1. Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.
2. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.
3. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind.
BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022
2 BvR 1483/19
jv

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Literatur

Ein Meisterwerk
Münchener Kommentar Strafgesetzbuch Nebenstrafrecht III. Völkerstrafgesetzbuch, C.H. Beck Verlag München, 4. Aufl. 2022, Hardcover (in Leinen) 1725 S., mit einer Beilage zu Band 5: §§ 275–281 StGB n. F., 339 Euro
Das „Nebenstrafrecht“ mag zwar in der juristischen Ausbildung und in den Prüfungen nur eine Nebenrolle spielen, in der Strafrechtspraxis ist das jedoch vielfach nicht der Fall. Für die in dem vorliegenden Band der renommierten MK-Reihe versammelten Rechtsgebiete jedenfalls trifft letztere Feststellung zu. Kommentiert werden das „Ausländerstrafrecht“ (insbesondere das Aufenthaltsgesetz und das Asylgesetz), das Waffenrecht (Waffengesetz – WaffG, Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffG – und Sprengstoffgesetz – SprengG) und das Wehrstrafrecht (Wehrstrafgesetz – WStG) sowie das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Die Kommentierung folgt einem einheitlichen und überzeugenden Aufbau. Im Anschluss an den Normtext folgt eine „Übersicht“, in der auf die behandelten Tatbestandsmerkmale verwiesen wird. Es schließt sich ein „Überblick“ an, in dem regelmäßig der Normzweck und die systematische Stellung der Vorschrift erläutert werden. Die Kommentierung der Details wird vielfach abgerundet mit Hinweisen auf Konkurrenzen, Rechtsfolgen und prozessuale Besonderheiten. Zuweilen wird – z. B. anhand der polizeilichen Kriminalstatistik – die kriminalpolitische Bedeutung der jeweiligen Vorschrift in den Blick genommen (s. z. B. § 95 AufenthG Rn. 16 f.; zu § 9 FreizügG/ EU Rn. 5). Die Schrifttumsnachweise sind umfangreich und erstrecken sich gelegentlich (im Kleindruck über mehrere Seiten, s. z. B. das Schrifttum zu § 6 VStGB). Die Nachweise von Literatur und Rechtsprechung sind im Übrigen erfreulicherweise in die Fußnoten verbannt, sodass der Lesefluss nicht beeinträchtigt wird.
Die Kommentierung selbst konzentriert sich naturgemäß auf die einschlägigen Strafvorschriften. Der verwaltungsrechtliche Hintergrund – etwa beim Waffenrecht – kommt jedoch nicht zu kurz. Über die Historie des WaffG, seine Einordnung in das Gefüge der waffenrechtlichen Vorschriften, über internationale Verflechtungen sowie die Abgrenzung zum Kriegswaffenrecht und zum Sprengstoffrecht informiert die vor § 1 WaffG abgedruckte Darstellung. Der Waffenbegriff und die verschiedenen Waffentypen werden gut verständlich in den Ausführungen zu § 2 WaffG erläutert. Die Detailtiefe der Erläuterungen ist beeindruckend; sogar die sog. Knallkorkenwaffen fehlen nicht (§ 2 WaffG Rn. 73 f.). Diese Informationen bilden eine hervorragende Grundlage für das Verständnis der waffenrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51 bis 53 WaffG). In ähnlicher Weise werden das KrWaffG, das SprengG und das WStG erläutert. Ein umfangreiches und sorgfältiges Sachregister (S. 1691–1725) erleichtert den Zugriff auf das gesuchte Problem. Abschließend sei die nützliche Beilage zu den §§ 275 ff. StGB n. F. erwähnt, die einen instruktiven Überblick zu den ab 24.11.2021 geltenden Regelungen gibt.
Fazit: Autoren, Herausgeber und Verlag ist ein Meisterwerk gelungen: eine Darstellung des Nebenstrafrechts, die ein Höchstmaß an Verständlichkeit, wissenschaftlicher Durchdringung und zugleich Praxisnähe bietet. Die Anschaffung insbesondere durch Gerichts- und Hochschulbibliotheken sowie spezialisierte Anwaltskanzleien ist nicht nur sinnvoll, sondern geradezu (Berufs-)Pflicht!

Prof. Dr. Barbara Blum, Bielefeld


Verlag C.F. Müller

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