Verehrte Leserinnen und Leser,
Das vorliegende Heft beginnt mit zwei Artikeln zum Dauerbrenner Cybercrime. Buschmann und Floren setzen im zweiten Teil ihren im letzten Heft begonnenen Beitrag über die Prävention von Cybergrooming durch kindgerechte (Instagram-)Accounts bei der Polizei NRW fort, in dem sie ein Konzept vorstellen, das es der Polizei mit Präventionsprojekten künftig ermöglichen könnte, Kinder für den Umgang mit sexualisierten Anbahnungsversuchen zu sensibilisieren. Der Beitrag von Gruber, Voigt und Freiling stellt basierend auf der Auswertung von Experteninterviews sieben Kernfaktoren für die Realisierung erfolgreicher Ermittlungsverfahren gegen Cyberkriminelle vor.
Das „gewerbsmäßige“ Handeln findet sich weit verstreut im StGB und im Nebenstrafrecht als Strafschärfungsgrund, wobei es manchmal eine Qualifikation, manchmal aber auch nur ein Regelbeispiel darstellt. Sein Vorliegen kann aber auch strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse eröffnen. Mayer beschreibt die mit der Gewerbsmäßigkeit auftretenden Probleme in der strafrechtlichen Praxis. Ebenfalls der Praxis entstammt der Bericht von Marquardt über den skurrilen Fall eines versuchten Tötungsdelikts in einem Zug, das zur Unterbringung im Maßregelvollzug gem. § 63 StGB bei paranoider Schizophrenie führte.
Die Kehrseite des Legalitätsprinzips besteht darin, dass sich Polizeibeamte wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen können, wenn sie die gebotenen Ermittlungen nicht einleiten. Ausgehend vom Beispiel eines selbst erlebten Falls beschreibt Teichmann in diesem Kontext bestehende Risiken beim sog. „Abwimmeln“ von Anliegen potenzieller Anzeigeerstatter.
Paulus befasst sich mit der Frage, ob das der aktuellen deutschen Prostitutionsgesetzgebung zu Grunde liegende Verständnis der Prostitution als Gewerbe aufrechterhalten werden kann.
Die Fragen, ob die Russische Föderation in der Ukraine Kriegsverbrechen verübt und welche Möglichkeiten von Ermittlungen dazu im Rahmen von nationalen sowie internationalen Polizeimissionen bestehen, sind hochaktuell und werden im Bericht von Pietsch zur „Arbeitstagung Kriegsverbrechen: Thema Ukraine“ erörtert. Die dreitägige Tagung fand Ende November/Anfang Dezember an der DHPol in Münster statt.
Fobbe und Ehrhardt präsentieren die forensische Linguistik als Disziplin, beschreiben deren Arbeitsfelder und stellt ganz konkret eine Broschüre des BKA zur Forensischen Linguistik/ Autorenerkennung vor, die für Polizei und Justiz Informationen über das Fach zusammenfasst und den Bedarfsträgern damit eine praktische Hilfe an die Hand gibt.
Im Campus-Teil befasst sich Hoffmann mit der Wertersatzeinziehung nach dem Bruttoprinzip bei unterschiedlichen Erscheinungsformen der Marktmanipulation und Lorei, Grünbaum und Gerlich untersuchen auf der Grundlage relevanter Studien zum Schusswaffeneinsatz die Frage, ob die Schießausbildung in Form des Trainings gängiger Schießarten ausreicht, um auf den Schusswaffengebrauch in Einsatzsituationen vorzubereiten.
Ihre Chefredaktion
Joachim Faßbender und Sigmund Martin