Beiträge
Holland/Piontkowski/Holland-Kunkel/Bianchi/Artinopoulou/Kononov/Kattenstroth
Möglichkeiten der Nutzung von VR-Technik in der Strafverfolgung
Simon Huberty
Kriminalistische Entscheidungen im Ermittlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf das Strafverfahren
Ein Zusammenspiel intuitiver und rationaler Prozesse
Cornelia Griebel
Sprachmittlung in der Kommunikationsüberwachung
Reiner Sprachtransfer oder Sachverständigenaufgabe?
Elisabeth Faria Lopes/Joachim Faßbender/Matthias Lapp
Desinformation
Eine Einordnung zu einem omnipräsenten Phänomen
Florian Hartleb
Die neue Gefahr des islamistischen Terrorismus on- und offline
Eine Analyse des vereitelten Terroranschlages auf die Massenveranstaltung „Taylor-Swift-Konzert“ im August 2024 in Wien
Recht aktuell
Jürgen Vahle
Veranlassung eines Suizids
BGH, Beschl. v. 25.10.2023 – 4 StR 81/23
Jürgen Vahle
Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch die Wendung „Bravo Putin“ in einem Wortbeitrag und die Verwendung des Buchstabens „Z“ in einer Bildcollage?
BayObLG, Beschl. v. 26.1.2024 – 206 StRR 362/23
Jürgen Vahle
Inverkehrbringen von Cannabis durch Wegwerfen
BayObLG, Beschl. v. 8.4.2024 – 203 StRR 39/24
Jürgen Vahle
Zum Rechtsschutz bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden polizeilichen Eingriffen
BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 – 6 C 2.22
Kriminalistik – Schweiz
Bettina Frei
Die polizeiliche Bewirtschaftung von Kriminalitäts- und Gewalthotspots in Basel und Schweiz
Resultate eines umfassenden Forschungsprojekts
Kriminalistik-Campus
Marion Aushorn
Automatisierung der Auswertung von Massendaten
Chancen und Grenzen vor dem Hintergrund von EncroChat, Anom und SkyECC
Kim Scheffler
Kriminelle oder kriminell nutzbare Bilder mittels generativer Künstlicher Intelligenz
Herstellung und Nachweis am Beispiel „Stable Diffusion“
Literatur
Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen
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Beiträge
Holland / Piontkowski / Holland-Kunkel / Bianchi / Artinopoulou / Kononov / Kattenstroth
Möglichkeiten der Nutzung von VR-Technik in der Strafverfolgung
Im Rahmen mehrerer EU-geförderter Projekte (2022–2026) aus Mitteln des ISF und JUSTICE-Fonds – namentlich BIGOSINT, UNCHAINED, VR DigiJUST und VR DigiVET – zur Nutzung virtueller Umgebungen in der Strafverfolgung werden vom Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung (IpoS; www.ipos-research.eu) und dem Jean Monnet Centre of Excellence „Crime Investigations and Criminal Justice“ (CCICJ) der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen (HfÖV) in Kooperation mit dem Civic Institute to promote the Rule of Democracy (CIRD) polizeilichen, justiziellen und zivilgesellschaftlichen Konsortialpartnern Anwendungen getestet. Vor diesem Hintergrund haben sich insbesondere aus dem Projekt VR DigiJUST vielfältige potentielle Einsatzmöglichkeiten ergeben; durchgeführt wird dieses Projekt in einem Konsortium mit AGENFOR International, Corto di Appello di Venezia, Procura della Repubblica Presso Il Tribunale di Firenze und Procura della Repubblica Presso Il Tribunale di Rimini (Italien), Chambre Nationale des Commissaires de Justice und L‘Institut européen de l‘expertise et de l'exper (Frankreich), European Public Law Organisation (Griechenland) und Chambre nationale des huissiers de justice (Belgien). Die zielgruppenbezogen relevantesten potentiellen Anwendungsgebiete der VR-Technik werden in vorliegendem Beitrag erörtert.
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Simon Huberty
Kriminalistische Entscheidungen im Ermittlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf das Strafverfahren
Ein Zusammenspiel intuitiver und rationaler Prozesse
Kern kriminalistischer Arbeit ist ein iterativer Dreischritt aus Informationssammlung und -verarbeitung, Hypothesenbildung sowie Generierung von Ermittlungsmaßnahmen. Dabei wirken die entscheidungspsychologischen Mechanismen der Intuition und Rationalität. Die Dissertation des Autors untersucht dies an Studierenden und Berufserfahrenen der Polizei Rheinland-Pfalz und entwickelt Vorschläge, diesen Bereich in Aus- und Fortbildung zu stärken, um die Qualität der kriminalistischen Arbeit zu verbessern. Zentral hierbei ist die Reflexionsfähigkeit auf individueller und sozialer Ebene, um das Zusammenspiel von Intuition und Rationalität zu optimieren.
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Cornelia Griebel
Sprachmittlung in der Kommunikationsüberwachung
Reiner Sprachtransfer oder Sachverständigenaufgabe?
Überwacht die Polizei Tätergruppen, die in anderen Sprachen kommunizieren, kommen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zum Einsatz. Über diese im Verborgenen arbeitende Berufsgruppe ist bisher kaum etwas bekannt. Ein Forschungsprojekt in der Schweiz hat die KÜ-Sprachmittlung erstmalig aus multidisziplinärer Perspektive untersucht und beschrieben. Dieser Beitrag zeigt, dass KÜ-Sprachmittlung eine eigene translatorische Tätigkeit mit hoher Verantwortung ist. Denn die Qualität der Sprachdienstleistung kann entscheidenden Einfluss auf den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen haben.
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Elisabeth Faria Lopes / Joachim Faßbender / Matthias Lapp
Desinformation
Eine Einordnung zu einem omnipräsenten Phänomen
Die wissenschaftliche wie auch mediale Auseinandersetzung zum Phänomen der Desinformation hat in der jüngeren Vergangenheit eine ebenso hohe Konjunktur erfahren, wie die Debatte über und die tatsächliche Umsetzung von staatlichen und privatgesellschaftlichen Initiativen zur Bekämpfung des Phänomens. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den Auswirkungen von Desinformation, der begrifflichen Einordnung und der Frage der (kriminal-)polizeilichen Betroffenheit auseinander. Er wirft einen Blick auf das europäische Ausland sowie auf den Umgang mit Desinformationen. Abschließend erfolgt ein kritischer Ausblick.
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Florian Hartleb
Die neue Gefahr des islamistischen Terrorismus on- und offline
Eine Analyse des vereitelten Terroranschlages auf die Massenveranstaltung „Taylor-Swift-Konzert“ im August 2024 in Wien
In der Terrorismusforschung und -bekämpfung stehen durchgeführte Anschläge im Vordergrund. Vereitelte Aktionen finden hingegen weniger Beachtung. Eine Analyse des vereitelten Terroranschlages auf die Massenveranstaltung „Taylor-Swift-Konzert“ im August 2024 in Wien könnte diese Annäherung revidieren, zumal, wenn sie systematisch in Richtung von Trends erfolgt. Es zeigt sich deutlich, wie groß die Gefahr des islamistischen Terrorismus mittlerweile (wieder) geworden ist und dass dringend Gegenstrategien entwickelt werden müssen.
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Recht aktuell
Veranlassung eines Suizids
1. Die bloße Veranlassung oder Förderung der Selbsttötung einer anderen Person ist grundsätzlich straflos; die Motive des „Hintermanns“ sind insoweit unerheblich.
2. Die aktive Mitwirkung an der gescheiterten Selbsttötung eines anderen – insbesondere die Veranlassung des Suizids – kann aber als ein in mittelbarer Täterschaft begangenes, versuchtes Tötungsdelikt strafbar sein, wenn der Selbsttötungsentschluss aus Tätersicht nicht auf einem frei verantwortlichen Willensentschluss des Suizidenten beruht und der Täter nach seiner Vorstellung Tatherrschaft über das zum Tod führende Geschehen haben will.
BGH Beschl. v. 25.10.2023 – 4 StR 81/23
Prof. Dr. Jürgen Vahle
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Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch die Wendung „Bravo Putin“ in einem Wortbeitrag und die Verwendung des Buchstabens „Z“ in einer Bildcollage?
1. Allein die Wendung „Bravo Putin“ im Kontext einer Stellungnahme zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zwingt ohne weitere eindeutige Anhaltspunkte nicht zu der Auslegung, es liege darin die Billigung einer Straftat gem. §§ 140 Nr. 2, 138 Nr. 5 StGB i.V.m. § 13 VStGB. Die Wertung einer Äußerung als tatbestandsmäßige Billigung setzt deren sorgfältige Auslegung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG voraus. Ein Billigen ist nur dann anzunehmen, wenn die Äußerung für einen normalen Durchschnittsempfänger eindeutig eine die Straftat gutheißende Haltung erkennen lässt. In Bezug auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fehlt es daran, wenn Argumente für und wider den Krieg vorgebracht werden, ohne dass den ersteren unmissverständlich der Vorrang zukommt.
2. Ob die Verwendung des Buchstabens „Z“ die Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zum Ausdruck bringt, ist eine Frage des Einzelfalls. Anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze ist das Gutheißen eines Geschehens von dessen bloßer Beschreibung abzugrenzen. Auf die innere Gesinnung des Äußernden kommt es dabei nicht an. Eine Fotocollage, in die ein „Z“ in stilisierter und nicht besonders hervorgehobener Form eingefügt ist, ist nicht schon deshalb, weil sie bei einem durchschnittlichen Betrachter Assoziationen an den Krieg hervorruft, als dessen Billigung zu werten.
BayObLG Beschl. v. 26.1.2024 – 206 StRR 362/23
Prof. Dr. Jürgen Vahle
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Inverkehrbringen von Cannabis durch Wegwerfen
1. Die neue gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 10 Cannabisgesetz (CanG) erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum auch bei einem Vorgang vor dem 1.4.2024.
2. Die Tat ist erst vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt.
BayObLG Beschl. v. 8.4.2024 – 203 StRR 39/24
Prof. Dr. Jürgen Vahle
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Zum Rechtsschutz bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden polizeilichen Eingriffen
1. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben
2. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahme vorliegen. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein.
BVerwG Urt. v. 24.4.2024 – 6 C 2.22
Prof. Dr. Jürgen Vahle
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Kriminalistik Schweiz
Redaktion: Schweizerische Kriminalprävention, Chantal Billaud
Bettina Frei
Die polizeiliche Bewirtschaftung von Kriminalitäts- und Gewalthotspots in Basel und Schweiz
Resultate eines umfassenden Forschungsprojekts
Kriminalitäts- und Gewalthotspots sind ein gesellschaftlich brisantes Thema und sie erhalten breite mediale Aufmerksamkeit. Schließlich ist die Sicherheit im öffentlichen Raum für die breite Bevölkerung relevant. An die Polizei stellt das „Bewirtschaften“ – die professionelle, langfristige Handhabung – dieser Hotspots hohe Anforderungen: An die personellen Ressourcen, intra- und inter-institutionelle Zusammenarbeit und Koordination. Vor diesem Hintergrund wurden bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine auf die Hotspot-Bewirtschaftung fokussierte wissenschaftlich-empirische Standortbestimmung und Ableitungen für die Praxis vorgenommen. Der Fokus lag auf den Fragen: Welche good practices gibt es, um Problemstellungen an den Hotspots anzugehen? Wie und wo kann die Kantonspolizei Basel-Stadt davon Optimierungspotential ableiten? Welche unterschiedlichen Perspektiven auf die Hotspot-Bewirtschaftung gibt es? Dieser Beitrag gibt einen Einblick in Resultate und eruiert entsprechende Handlungsfelder.
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Kriminalistik Campus
Marion Aushorn
Automatisierung der Auswertung von Massendaten
Chancen und Grenzen vor dem Hintergrung von EncroChat, Anom und SkyECC
Sichere Kommunikation ist nicht nur für Behörden ein wichtiges Bedürfnis. Auch kriminelle Netzwerke haben ein nachvollziehbares Interesse, im Verborgenen zu kommunizieren. Um dies zu gewährleisten, haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche verschlüsselte Kommunikationsdienstleister am Markt etabliert, die insbesondere der Organisierten Kriminalität vermeintlich abhörsichere Kommunikationsmöglichkeiten ermöglichten. Internationalen Partnern ist es gelungen, diese Kommunikation zu dekryptierten und durch die Entschlüsselung der identifizierten Datenbestände von Diensteanbietern wie EncroChat, ANOM oder SkyECC ein nie da gewesener Einblick in die Organisierte Kriminalität und anderer krimineller Netzwerke zu erlangen. Dies stellte und stellt die mit diesen Datenbeständen konfrontierten Sicherheitsbehörden vor die große Herausforderung, wie diese Massendaten den Ermittlungen der Polizeien des Bundes, der Länder und weiterer betroffener Behörden zugänglich gemacht werden. Dieser Herausforderung widmet sich die folgende Arbeit.
Redaktion: Detlef Erny. Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet III/3 Kriminalistik – Phänomenbezogene Kriminalstrategie, Departement Kriminal- und Rechtswissenschaften.
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Kim Scheffler
Kriminelle oder kriminell nutzbare Bilder mittels generativer Künstlicher Intelligenz
Herstellung und Nachweis am Beispiel „Stable Diffusion“
KI-basierte Text-zu-Bild-Generatoren ermöglichen es dem Anwender mithilfe einfacher Texteingaben (Prompts) Bilder generieren zu lassen. Leistungsstarke Diffusionsmodelle wie Stable Diffusion haben dabei in kürzester Zeit enorme technische Fortschritte erzielt. Sie sind in der Lage nahezu fotorealistische Ergebnisse zu produzieren, deren Vielfalt kaum Grenzen gesetzt sind. Auch kriminell nutzbare Bilder sind dabei möglich, welche sich problemlos vervielfältigen und verbreiten lassen. Im vorliegenden Aufsatz, dem eine wesentlich umfangreichere Bachelor-Arbeit zugrunde lag und der an den Überblick von Krupicka, Kriminalistik 2023, 532 ff. anknüpft, werden zunächst die technischen Grundlagen hinter dieser Form der generativen KI beschrieben. Anschließend werden mögliche kriminelle Nutzungsszenarien dargestellt, bevor abschließend unterschiedliche Erkennungs- und Regulierungsmöglichkeiten untersucht werden. Dabei soll hinsichtlich der Risiken von KI-Bildgeneratoren sensibilisiert und dem interessierten Leser ein fundierter Einstieg in diese Thematik geboten werden.
Redaktion: Prof. Dr. Sigmund P. Martin, LL.M. (Yale), Hochschule des Bundes, FB Kriminalpolizei beim BKA
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Literatur
Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen
67. Aufl. 2024, 2852 Seiten, in Leinen € 115,00, C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-80984-2
Die Auflage bringt den Kommentar auf den Stand März 2024. Darüber hinaus wurde das am 6.6.2024 im Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts bereits berücksichtigt. Durch das Gesetz sollen Strafbarkeitslücken geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile verbessert werden.
Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere eine Fülle von Entscheidungen insbesondere des BGH, z.B. zum Dauerbrenner des (Anfangs-)Verdachts bei Wohnungsdurchsuchungen. Stets wird in diesem Zusammenhang auch die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 13 GG in den Blick genommen. Die Entscheidung des Gerichts v. 31.10.2023 zur Verfassungswidrigkeit des § 362 Nr. 5 StPO wird knapp, aber gut verständlich erläutert (s. § 362 Rn. 9 ff.). Auch die Rechtsprechung der OLG ist nach wie vor umfassend eingearbeitet und aktualisiert worden.
Schließlich wurde auch das Schrifttum gründlich überarbeitet.
Für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei), die Strafgerichte und für Strafverteidiger dürfte die Heranziehung des Kommentars bei Zweifelsfragen im beruflichen Alltag zur selbstverständlichen Routine zählen. Die mit Ordnungswidrigkeitenverfahren befassten Verwaltungsbehörden müssen auf Grund der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 1 OWiG partiell die Vorschriften der StPO anwenden. Auch sie gehören daher zur Zielgruppe des Werkes. Dass auch Studierende an den Polizei(hoch)schulen gut beraten sind, den Kommentar insbesondere bei häuslichen Arbeiten zu Rate zu ziehen, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Die Erläuterungen zu den Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren (§ 163 StPO) sollten Pflichtlektüre im Fach Eingriffsrecht sein.
Fazit: Auch die neue Auflage des „Meyer-Goßner/Schmitt“ ist eine Arbeitshilfe auf höchstem Niveau. Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist auch in Ansehung der maßvollen Preiserhöhung ausgezeichnet.
Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld