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Ausgabe Juli 2020

Fachartikel

 

Sexualdelikte

Polizeiliche Erkenntnisse von Kinderpornografiekonsumenten
Eine Analyse hinsichtlich Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern im Rahmen der Täterprofilerstellung bei operativen Fallanalysen
Von Nadine Ahlig und Christian Schulz
 

Phänomenologie

Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226 a StGB)
Die hohe Diskrepanz zwischen Hell- und Dunkelfeld
Von Dr. Helen Behn
Anmerkungen, Literatur (PDF-Download)
 

Corona-Pandemie

Veränderungen der Kriminalität in Zeiten der Corona-Pandemie
Die Konsequenzen einer vorhergesagten Katastrophe
Von Dr. Uwe Füllgrabe
 

Prostitution

Corona im Rotlicht
Wie ein Virus das Rotlichtmilieu verändert und die Prostitutionsgesetze als realitätsferne und wenig taugliche Instrumente enttarnt
Von Manfred Paulus
 

Kriminalprävention

Krimdex
DPT-Datenbank zu Forschungsprojekten der Kriminalprävention und Kriminologie
Von Erich Marks und Margo Krenz

Kriminalprävention und Prävention – Stigmatisierung oder Hilfe?
Von Prof. Dr. Melanie Wegel
 

Internetaufklärung

Open Source Intelligence (OSINT) zur Einsatzbewältigung der Polizei
Neue Möglichkeiten der Informationsgewinnung für Leitstellen; Ergebnisse des Forschungsprojekts SENTINEL der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPOL)
Von Franziska Ludewig und Günther Epple
 

Strafrecht

Gewaltanwendung von Schwarzfahrern gegenüber Fahrkartenkontrolleuren – ein Fall der räuberischen Erpressung?
Von Christian Bitzigeio
 

Waffenrecht

Pfeilabschussgeräte, Armbrüste und Bögen
Vor und nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
Von Prof. Dr. Michael Soiné und Joseph Holte
 

Vereinsverbot

Zur Auslegung der Begriffe der den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zwecke und Tätigkeiten in Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG 473
Von Prof. Dr. Sönke Gerhold
 

Forensik

Haaranalytik: Anwendung, Herausforderungen und Limitationen
Von PD Dr. rer. nat. Tina M Binz und Dr. sc. nat. Markus R. Baumgartner
 

Kriminalistik-Schweiz

Synthetische Cannabimimetika auf Industriehanfblüten
Ein gefährliches Aufeinandertreffen zweier bekannter Phänomene
Von Markus Schläpfer, Christian Bissig und Dr. Christian Bogdal

 

 

 

 

Kriminalistik-Campus

 

Die Leichenschau aus kriminalistischer Sicht
Verbesserungen und Vermeidung bisheriger Fehlerquellen durch ein Pilotprojekt zur Neuregelung der Leichenschau in Frankfurt am Main
Von Lea Lorenz

Audiovisuelle Vernehmung von Beschuldigten vorsätzlicher Tötungsdelikte
Von Sophie Robra


 

 

Recht aktuell

 

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
 

Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

 

 

 

 
 

 

Literatur

 

„Ware Frau und Kind“
Paulus, Manfred, Menschenhandel und Sexsklaverei, Organisierte Kriminalität im Rotlichtmilieu

Exzellentes Nachschlagewerk
Münchener Kommentar Strafgesetzbuch Band 5 (§§ 263 – 358)


 

 




 

 

Fachartikel

 

Polizeiliche Erkenntnisse von Kinderpornografiekonsumenten
Eine Analyse hinsichtlich Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern im Rahmen der Täterprofilerstellung bei operativen Fallanalysen
Von Nadine Ahlig und Christian Schulz
Diese Studie untersucht erstmalig, inwieweit Personen, die hinsichtlich eines Kinderpornografiedelikts polizeilich registriert sind, ebenfalls aufgrund von Sexualstraftaten z. N. von Kindern auffällig werden. In die Untersuchung eingeschlossen wurden alle bei der Polizei Berlin erfassten Tatverdächtigen eines Kinderpornografiedelikts zwischen 2012 und 2017 (N=1 569). Quantitative Analysen ergeben eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Registrierung eines Sexualdelikts z. N. eines Kindes. Dieser Befund gilt für alle Tatbestände der Kinderpornografie, mit Ausnahme der Herstellung von Kinderpornografie. Es werden die Ergebnisse weiterer Analysen der Doppelregistrierten sowie eines Zusatzsamples aus Tatverdächtigen des sexuellen Missbrauchs zur Herstellung von Kinderpornografie (n=90) vorgestellt. Die Befunde dienen der empirischen Unterstützung polizeilicher Fallanalysen im Rahmen der Generierung eines Täterprofils und sollen dabei helfen, dezidiertere Aussagen zu unbekannten Sexualstraftätern z. N. von Kindern zu treffen.

Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226 a StGB)
Die hohe Diskrepanz zwischen Hell- und Dunkelfeld
Von Helen Behn
Die jüngst veröffentlichen Zahlen der PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik) 2019 bieten abermals Anlass dazu, dass in der deutschen Forschung und Literatur tendenziell wenig beachtete Phänomen der Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226 a StGB) mittels wissenschaftlicher Betrachtung in den Fokus zu rücken. Die Betrachtung erscheint zudem von Relevanz, da aufgrund der seit dem Jahr 2015 gestiegenen Zuwanderungszahlen das Phänomen mit migriert und/ oder durch die migrierten Personen die Weitergabe tradierter Werte fortgeführt wird. Hierbei handelt es sich allerdings um eine These, die sich auf die Prävalenzraten der wenigen Forschungsergebnisse deutscher Studien und auf singuläre Angaben, resultierend aus Erkenntnissen von Einzelfällen, stützt. Die Aussage, „Ein Delikt ohne Hellfeld. Fünf Jahre ‚Verstümmelung weiblicher Genitalien’ (§ 226 a StGB)“, die im Jahr 2018 im Rahmen eines Beitrages erfolgte, kann in dieser Form nicht mehr aufrecht gehalten werden, da nunmehr Zahlen im Hellfeld vorhanden sind. Der inhaltliche Schwerpunkt des nachfolgenden Beitrages liegt nach der Darstellung einer einführenden kriminologischen Betrachtung auf der Dunkelfeldproblematik und der Diskussion dieser.
Anmerkungen, Literatur (PDF-Download)

Veränderungen der Kriminalität in Zeiten der Corona-Pandemie
Die Konsequenzen einer vorhergesagten Katastrophe
Von Uwe Füllgrabe
Die Corona-Pandemie ist ein gutes Beispiel dafür, wie eine Katastrophe trotz Vorwarnung entsteht, soziale, psychologische und wirtschaftliche Veränderungen auslöst und, damit verbunden, auch Veränderungen der Kriminalität. Die Corona-Pandemie führte zu vielen Einschränkungen – auch für Straftäter. Bei bestimmten Delikten sinkt die Kriminalitätsrate, andere Delikte boomen.

Corona im Rotlicht
Wie ein Virus das Rotlichtmilieu verändert und die Prostitutionsgesetze als realitätsferne und wenig taugliche Instrumente enttarnt
Von Manfred Paulus
„Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“ heißt es in § 2(2) des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz von 2017). So einfach und logisch diese Begriffsbestimmung auf den ersten Blick auch erscheinen mag, so fragwürdig ist sie. Schon zu Zeiten, als Corona noch für eine spanische Tänzerin oder ein mexikanisches Bier stand, gab es immer wieder Ereignisse und Erkenntnisse, die diese Aussage als realitätsfernes Wunschdenken entlarvt haben. Und nachdem das teuflische Virus an den Grenzen der Rotlichtmilieus nicht Halt macht, sondern mit seiner zerstörerischen Kraft auch Deutschlands Puffs und Straßenstriche leergefegt und dabei weitere (unangenehme) Wahrheiten ans Tageslicht gebracht hat, erscheint es unvermeidbar, dass die „Prostitution“ und die Rolle der „Prostituierten“ in Deutschland am Ende der Pandemie ganz neu und anders definiert werden müssen.
(siehe auch Buchbesprechung)

Krimdex
DPT-Datenbank zu Forschungsprojekten der Kriminalprävention und Kriminologie
Von Erich Marks und Margo Krenz
In der kriminologischen Forschung gibt es laufend neue, interessante und wichtige Projekte. Bisher war die Suche danach sowie die Verschaffung eines Überblicks über aktuelle Forschungsaktivitäten zu bestimmten Themen oder Phänomenbereichen jedoch mit einem erheblichen Rechercheaufwand verbunden. Der Deutsche Präventionstag (DPT) hat im März 2020 daher Krimdex, eine neue Datenbank zu Forschungsprojekten im Bereich der Kriminalprävention und Kriminologie, auf seiner Website veröffentlicht.

Kriminalprävention und Prävention – Stigmatisierung oder Hilfe?
Von Melanie Wegel
Die Prävention im Kindes- und Jugendbereich ist nicht nur das klassische Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit, sondern auch seit über zwei Jahrzehnten der Präventionsabteilungen der Polizei, sowie von privaten Trägern. Während im Bereich der angewandten Kriminologie zwischen der Frühprävention und der universellen Prävention direkte Bezüge zur Kriminalprävention gesehen werden, namentlich zur Vermeidung der Täter- und auch der Opferwerdung, sowie die Sensibilisierung der Allgemeinheit und auch die Polizei in den Fokusthemen Verkehrserziehung, Gewalt/Mobbing, digitale Medien, sowie die Radikalisierung nun bereits über langjähriges Erfahrungswissen in der angewandten Präventionsarbeit verfügt, besteht in der Sozialen Arbeit immer noch eine Kontroverse über die Begrifflichkeiten zu Prävention, Kriminalprävention und der Bildungsarbeit. Im Rahmen dieser Abhandlung soll aufgezeigt werden, dass eine weitere Diskussion zu Begrifflichkeiten und theoretischen Verortungen nicht zielführend ist, sofern es um den Auftrag und die Verpflichtung geht, Menschen zu sensibilisieren, Probleme zu vermeiden und vor Gefahren zu schützen. Die kommunale, sprich vernetzte (polizeiliche) Präventionsidee, mit systemischen Lösungsansätzen ist sowohl in Deutschland und auch in der Schweiz implementiert und arbeitet proaktiv auf das Ziel zu Menschen zu helfen und Kontroversen zu theoretischen Diskursen zu umgehen.

Open Source Intelligence (OSINT) zur Einsatzbewältigung der Polizei
Neue Möglichkeiten der Informationsgewinnung für Leitstellen – Ergebnisse des Forschungsprojekts SENTINEL der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPOL) (Foto auf der Startseite)
Von Franziska Ludewig und Günther Epple
Das Forschungsprojekt „SENTINEL – Sicherheit im Einsatz durch Open Source Intelligence (OSINT) in Einsatzleitstellen“ kommt zu dem Ergebnis, dass einsatzbegleitende OSINT-Recherchen in der Lage sind, das Informationsniveau zu verbessern, einen besseren Schutz der Einsatzkräfte sowie der Bevölkerung zu gewährleisten sowie anlassbezogen zu einer effektiven und erfolgreichen Einsatzbewältigung beizutragen. Eine nachhaltige und professionelle Implementierung von OSINT in Leitstellen verlangt jedoch die Berücksichtigung angrenzender Prozesse und Strukturen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Pilotbehörden konnten so auch Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren identifiziert werden.

Gewaltanwendung von Schwarzfahrern gegenüber Fahrkartenkontrolleuren – ein Fall der räuberischen Erpressung?
Von Christian Bitzigeio
Fahrkartenkontrolleure betreten einen Bus oder einen Zug. Für all diejenigen ohne gültige Fahrkarte eine Stresssituation, die nicht nur peinlich, sondern vor allem teuer ist. Mindestens 60 Euro Erhöhtes Beförderungsentgelt werden neben dem regulären Fahrpreis fällig. Immer wieder ein Grund für Schwarzfahrer, der Zahlung dieses Betrags durch Anwendung von Gewalt gegen das Prüfpersonal entgehen zu wollen. Belastbares Zahlenmaterial zur Häufigkeit dieser Fälle existiert nicht; dennoch ist von nicht unerheblichen Zahlen auszugehen. Dass hierbei der Verbrechenstatbestand der räuberischen Erpressung verwirklicht sein kann, mag zunächst verwundern und dürfte in der Strafverfolgungspraxis nicht durchgängig erkannt werden. Eine eingehende Betrachtung des Tatbestandes macht dessen Anwendung indes nachvollziehbar. Für eine Verurteilung bedarf es jedoch einer minutiösen Ermittlungsarbeit.

Pfeilabschussgeräte, Armbrüste und Bögen
Vor und nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
Von Michael Soiné und Joseph Holte
Der Beitrag skizziert die Rechtslage bezüglich des Umgangs mit Pfeilabschussgeräten, Armbrüsten und Bögen vor und nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (3. WaffRÄndG) und erörtert weiteren Regelungsbedarf.

Zur Auslegung der Begriffe der den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zwecke und Tätigkeiten in Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG
Von Sönke Gerhold
Wann ein Zweck oder eine Tätigkeit als den Strafgesetzen zuwiderlaufend anzusehen ist, scheint aus Sicht des Strafrechtlers eindeutig zu sein, nämlich dann, wenn die Erreichung des Zwecks oder die Vornahme der Tätigkeit einem Straftatbestand unterfällt und kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Bei näherem Hinsehen lassen sich jedoch erhebliche Divergenzen zwischen dieser strafrechtlichen Sicht und der h. M. im Öffentlichen Recht ausmachen, die im Folgenden herausgearbeitet und bewertet werden sollen.

Haaranalytik: Anwendung, Herausforderungen und Limitationen
Von Tina M. Binz und Markus R. Baumgartner
Mit Hilfe der forensischen Haaranalytik können verschiedenste Substanzen im Haar nachgewiesen werden und die Möglichkeiten moderner Haaranalytik haben sich in den letzten Jahren rasant weiterentwickelt. Die in Haaren nachweisbaren Substanzen umfassen neben den üblichen missbräuchlich konsumierten Drogen auch zahlreiche Medikamente oder Alkoholmarker. Die Haaranalytik ist sowohl für forensische als auch für klinische Fragestellungen relevant, da durch die zeitaufgelöste Speicherung körpereigener sowie körperfremder Substanzen ein retrospektiver Überblick über einen grösseren Zeitraum (mehrere Monate) ermöglicht wird.

Synthetische Cannabimimetika auf Industriehanfblüten
Ein gefährliches Aufeinandertreffen zweier bekannter Phänomene
Von Markus Schläpfer, Christian Bissig und Christian Bogdal
Vermehrt tauchen in der Schweiz Industriehanfblüten auf, die durch das Aufsprühen von synthetischen Cannabimimetika „aktiviert“ wurden. Der Industriehanf erhält dabei eine dem Drogenhanf sehr ähnliche Rauschwirkung, wird jedoch durch den in der Schweiz verbreiteten Cannabis-Typisierungstest weiterhin als Industriehanf erkannt und nicht als Drogenhanf. Einzig weiterführende analytische Untersuchungen im Labor ermöglichen es, die synthetischen Cannabimimetika aufzuspüren. Dieses Phänomen ist besorgniserregend, weil die grosse Mehrheit der Konsumenten und Händler sich nicht bewusst ist, dass sie synthetisch hergestellte, naturfremde Wirkstoffe konsumiert oder vertreibt. Synthetische Cannabimimetika sind weitgehend unerforscht und der Konsum birgt ein grosses Risiko. Zahlreiche Intoxikationen – mitunter mit Todesfolge – sind bekannt. Dieses Phänomen stellt sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Präventionsorganisationen vor grosse Herausforderungen.




  


 

 

 

Kriminalistik Campus

Redaktion:
Prof. Dr. Sigmund P. Martin, LL.M. (Yale), Hochschule des Bundes, Fachbereich Kriminalpolizei, Wiesbaden

Der nachfolgende Beitrag ist der überarbeitete Auszug einer Thesis, die im Bachelorstudiengang der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Kriminalpolizei – beim Bundeskriminalamt (IZ 31 – HSB) erstellt wurde. Die Verfasserin hat eine wissenschaftlich wiederholt erörterte Thematik aufgegriffen, diese jedoch überzeugend unter dem besonderen Gesichtspunkt einer Neuregelung der Leichenschau in Frankfurt am Main beleuchtet und dabei die Zusammenarbeit der Rechtsmedizin und den zuständigen Fachdienststellen der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft herausgestellt. In dem Beitrag sind viele aktuelle Erkenntnisse und Sichtweisen zu diesem Pilotprojekt anschaulich verarbeitet, die insbesondere geeignet sind, einen Denkanstoß zur Vermeidung bisheriger Fehlerquellen zu geben.

Bernd Meiswinkel, EKHK, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
Fachbereich Kriminalpolizei Lehrgebiet Kriminalwissenschaften, Wiesbaden

 

Die Leichenschau aus kriminalistischer Sicht
Verbesserungen und Vermeidung bisheriger Fehlerquellen durch ein Pilotprojekt zur Neuregelung der Leichenschau in Frankfurt am Main
Von Lea Lorenz, Kriminalkommissarin beim BKA, Berlin

 

 

Der nachfolgende Beitrag ist der überarbeitete Auszug einer Thesis, die im Bachelorstudiengang der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Kriminalpolizei – beim Bundeskriminalamt (IZ31-HSB) erstellt wurde. Es geht darin zunächst um die Darstellung von Hintergrund und Begründung der Gesetzesänderung. Im Schwerpunkt werden mögliche Auswirkungen auf Vernehmer und Beschuldigte untersucht. Darüber hinaus werden Ausblicke auf die Aussagekraft nonverbalen Verhaltens und auf Beachtenswertes im Hinblick auf vernehmungstaktische Aspekte gegeben. Die Verfasserin hat ein wissenschaftlich bislang wenig erörtertes Thema aufgegriffen und die kriminalpolizeiliche Relevanz mitsamt den anstehenden Herausforderungen herausgestellt. Der Beitrag weist somit zum Teil weitere und andere Schwerpunkte auf als der in Heft 1/2020, S. 37 ff. erschienene Beitrag von Thorsten Floren „Quo Vadis: Audiovisuelle Vernehmung?“ und ergänzt diesen daher in idealer Weise.

Prof. Dr. Sigmund P. Martin, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
Fachbereich Kriminalpolizei, Wiesbaden

 

Audiovisuelle Vernehmung von Beschuldigten vorsätzlicher Tötungsdelikte
Von Sophie Robra



 

 

  


 

 

 

 

Recht aktuell

 

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
1. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG reicht es aus, dass dem Täter die Schusswaffe oder der gefährliche Gegenstand bei einem Teilakt der auf den Umsatz einer nicht geringen Betäubungsmittelmenge bezogenen Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Verfügung steht.
2. Nicht erforderlich ist, dass der Täter zugleich auf die Schusswaffe oder den gefährlichen Gegenstand und die Betäubungsmittel zugreifen kann. Tatbestandlich erfasst wird vielmehr das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes auch bei Teilakten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen. So macht sich etwa wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch derjenige strafbar, der bei der Fahrt zur Abholung einer zuvor bestellten Betäubungsmittellieferung oder beim Transport von Rauschgifterlösen eine Schusswaffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt.
3. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt keine tatbezogene Verwendungsabsicht voraus.
BGH, Beschl. v. 28.1.2020
4 StR 303/19

jv



Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
Bei Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das tatprägende Hauptmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und infolgedessen verwerflich ist.
BGH, Urteil v. 22.1.2020
5 StR 407/19

bb



  


 

 

 

Literatur

 

„Ware Frau und Kind“
Paulus, Manfred, Menschenhandel und Sexsklaverei, Organisierte Kriminalität im Rotlichtmilieu, Promedia Druck- und Verlagsgesellschaft, Wien, 1. Aufl. 2020, 203 S., 19,90 Euro

Manfred Paulus lässt Buch auf Buch, Aufsatz auf Aufsatz und Vortrag auf Vortrag folgen, unermüdlich getragen von dem Bestreben, die Missstände in den Bereichen Organisierte Kriminalität, Frauen- und Kinderhandel, Prostitution und sexuelle Ausbeutung im Rotlichtmilieu aufzuzeigen und Finger in die Wunden zu legen. Aufgrund über dreißigjähriger Ermittlungserfahrung in diesen Kriminalitätsfeldern ist der Erste Kriminalhauptkommissar a. D. als Experte anerkannt und gefragt. Manfred Paulus wirkt als Lehrbeauftragter in der polizeilichen Aus- und Fortbildung und ist seit 25 Jahren in der Präventionsarbeit im Auftrag verschiedener Organisationen in Ost- und Südosteuropa tätig. So erkundete er auch im Auftrag der Europäischen Kommission den Menschenhandel in Weißrussland.
In seinem im März erschienenen Buch schildert er zunächst die Situation in den Rekrutierungsländern Weißrussland, Ukraine, Republik Moldau, Bulgarien, Rumänien, Serbien und Montenegro, Albanien und Ungarn. Sein Fokus richtet sich auch auf Minderheiten, z. B. der Roma. Dezidiert klärt er den Leser über die Abläufe des Menschenhandels mit den Phasen Anwerbung, Schleusung und Ausbeutung auf. Besonders hart geht er mit der von der Prostitutionslobby verbreiteten und der deutschen Prostitutionsgesetzgebung zugrundeliegenden Mythos der Freiwilligkeit um. Manfred Paulus belegt seine Aussagen mit zahlreichen Beispielen, vor allem im zweiten Teil, in dem die wichtige Arbeit von NGO’s und erfolgreiche Präventionsprojekte beschrieben werden. „Dass Menschen zur Ware gemacht werden, dass die Schwächsten und Hilflosesten einer Gesellschaft versklavt, willkürlich benutzt, ihrer Würde beraubt und in menschenverachtender Weise erniedrigt werden, dass Frauen und Kinder erbarmungslos zu Sexobjekten degradiert und ausgebeutet werden, das ordnen wir barbarischen und längst vergangenen Zeiten zu. Das gilt aber bis heute – nicht weniger rücksichtslos und brutal als in grauer Vorzeit…“ Mit diesen Worten beginnt Manfred Paulus sein Buch. Die ihm eigene Deutlichkeit und Klarheit in der Sprache mag nicht jedem gefallen, aber sie ist leider die einzige Möglichkeit, sich in einer politisch überkorrekten Zeit Gehör zu verschaffen und aufzurütteln. Ein neuer wichtiger und lesenswerter Hilfeschrei und Appell an die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft von Manfred Paulus!

Bernd Fuchs
Chefredakteur Kriminalistik



Exzellentes Nachschlagewerk
Münchener Kommentar Strafgesetzbuch Band 5 (§§ 263 – 358), C. H. Beck Verlag, 3. Aufl. 2019, LVI, 2999 S., Hardcover (In Leinen), 415 Euro

Der „Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch“ stellt für den einschlägig ausgerichteten Praktiker (Richter, Staatsanwälte, Strafverteidiger) und wissenschaftlich Tätigen ein exzellentes Nachschlagewerk dar. Band 5 enthält die Kommentierung der §§ 263 – 358 StGB, also von praktisch sehr bedeutsamen Normen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu Betrug und Untreue sowie die Erläuterungen der Urkundendelikte und wichtiger gemeingefährlicher Straftaten (Brandstiftung sowie Gefährdungstatbestände im Straßenverkehr). Darüber hinaus werden u. a. die Straftaten im Amt, die Straftaten gegen die Umwelt, die Straftaten gegen den Wettbewerb und die Insolvenzstraftaten behandelt.
Die Handhabbarkeit des Werkes ist trotz des erheblichen Umfanges ausgezeichnet. Die Kommentierung folgt einem einheitlichen und eingängigen Schema: Auf den Gesetzestext folgt (vielfach) eine „Übersicht, in der auf die Randnummern Bezug genommen wird. Es schließen sich eine knappe Darstellung des jeweiligen „Normzwecks“ und die (Haupt-) „Erläuterungen“ an. Das detaillierte Sachverzeichnis gewährleistet einen schnellen Zugriff auf das gesuchte Stichwort bzw. Problem. Rechtsprechung und Literatur wurden in reichem Maße ausgewertet, wobei die Nachweise sinnvollerweise in die Fußnoten verbannt worden sind, sodass der Lesefluss nicht beeinträchtigt wird.
Eine ins Einzelne gehende inhaltliche Würdigung des Kommentars verbietet sich schon aus Raumgründen. Recherchen zu bestimmten neuen Strafrechtsnormen und den damit verbundenen Auslegungs- und Anwendungsproblemen (beispielsweise zur „Behinderung helfender oder hilfswilliger Personen“ gem. § 323 c Abs. 2) waren sehr ertragreich. § 323 c Abs. 2 wird – m. E. zu Recht – als gut gemeint, aber schlecht gemacht bewertet (Rn. 137).
Fazit: Auch Band 5 der Kommentarreihe ist – wie kaum anders zu erwarten – ein gedankenreiches Werk mit einer Stofffülle, die ihresgleichen sucht. Die Kommentierung sollte zur Grundausstattung von Behörden- und Gerichtsbibliotheken und Anwaltskanzleien gehören, die mit strafrechtlichen Fragestellungen und Mandaten befasst sind. Da zahlreiche Vorschriften mittelbar das Ordnungs- und Polizeirecht, das Disziplinarrecht sowie das strafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffen, ist die Anschaffung des Kommentars auch unter diesem Aspekt eine gute Investition.

Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld


Verlag C.F. Müller

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